Lizenzverträge/Urheberrecht

Garmin fenix 7X und epix Gen 2 im Test

Der Schwerpunkt dieses Tests und Vergleichs der Garmin Fenix 7X Solar und Garmin Epix Gen 2 liegt auf den Sensoren wie Höhenmesser, Positionsbestimmung und Herzfrequenz. Was unterscheidet die beiden GPS-Outdoor-Smartwatches? Und wie gut ist die Taschenlampe der Fenix 7X für den Outdoorbereich? Hier geht es zum Test der Outdoor-Smartwatches ...
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    SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG FÜR GARMIN SOFTWARE
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    DIE SOFTWARE IST EIGENTUM VON GARMIN LTD. ODER IHRER TOCHTERGESELLSCHAFTEN ("GARMIN") UND IST URHEBERRECHTLICH SOWIE DURCH INTERNATIONALE COPYRIGHTVERTRÄGE GESCHÜTZT. DIE SOFTWARE WIRD UNTER LIZENZ BEREITGESTELLT, NICHT VERKAUFT. DIE FOLGENDE PRODUKTLIZENZ DEFINIERT, WIE DIE SOFTWARE VERWENDET WERDEN DARF UND WELCHE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND/ODER RECHTSMITTEL GELTEN.

    WICHTIG: LESEN SIE DIESE LIZENZ SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE DAS PRODUKT VERWENDEN. DURCH INSTALLIEREN, KOPIEREN ODER ANDERWEITIGES VERWENDEN DIESES PRODUKTS BESTÄTIGEN SIE, DASS SIE DIESE LIZENZ GELESEN HABEN UND MIT DEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN SIND. WENN SIE MIT DEN BEDINGUNGEN NICHT EINVERSTANDEN SIND, GEBEN SIE DAS GESAMTE PRODUKT INNERHALB VON 10 TAGEN NACH ERWERB GEGEN DIE VOLLSTÄNDIGE RÜCKERSTATTUNG DES KAUFPREISES ZURÜCK. DAS PRODUKT KANN ZURÜCKGEGEBEN WERDEN AN: (1) DEN HÄNDLER, VON DEM SIE DIESES PRODUKT ERWORBEN HABEN; (2) GARMIN INTERNATIONAL. INC. CUSTOMER SERVICE, 1200 EAST 151st STREET, OLATHE, KS 66062, USA; (3) GARMIN (EUROPA) LTD. CUSTOMER SERVICE, UNIT 5, THE QUADRANGLE, ABBEY PARK INDUSTRIAL ESTATE, ROMSEY, HAMPSHIRE SO51 9DL, UK; ODER (4) GARMIN CORPORATION CUSTOMER SERVICE, No. 68, JANGSHU 2nd ROAD, SHIJR, TAIPEI COUNTY, TAIWAN.


    1. LIZENZ: GARMIN ("wir" oder "uns") stellt Speichermedien mit Computersoftware ("das Programm") bereit, die digitale kartografische Daten, "Onlinedokumentation" oder elektronische Dokumentation und gedrucktes Material enthalten kann (zusammenfassend als "Produkt" bezeichnet). Garmin erteilt Ihnen eine eingeschränkte, nicht exklusive Lizenz zur Verwendung des Produkts gemäß den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung. Das Copyright sowie alle anderen Rechte in Bezug auf das Produkt verbleiben bei uns. Kopien des Produkts müssen sämtliche Copyrighthinweise oder andere Vermerke auf enthalten.

    2. SIE HABEN FOLGENDE RECHTE:


    A) Sie dürfen eine Kopie des Produkts auf einem einzelnen Computer oder in einem einzelnen Netzwerk installieren und verwenden. Diese Kopie darf nicht von mehreren Benutzern gleichzeitig verwendet werden. Wenn das Produkt von mehreren Benutzern verwendet werden soll, benötigen Sie für jeden Benutzer eine zusätzliche Lizenz.


    B ) Sie dürfen eine Kopie des Produkts zu Archiv- oder Sicherungszwecken erstellen.


    c) Sie dürfen eine Kopie des Produkts auf einem Heimcomputer oder einem tragbaren Computer verwenden, vorausgesetzt, diese Kopie wird nicht gleichzeitig mit der Kopie auf dem Hauptcomputer geladen.


    d) Sie dürfen das Produkt unter folgenden Voraussetzungen an eine andere Person übertragen: Sie übertragen alle Rechte, die Ihnen im Rahmen dieser Lizenz gewährt werden, verwenden das Produkt nicht mehr, vernichten oder löschen sämtliche Kopien des Produkts (einschließlich der Kopie auf der Festplatte) und stellen sicher, dass die andere Person den Bedingungen dieser Lizenz zustimmt.



    3. SIE SIND ZU FOLGENDEM NICHT BERECHTIGT:


    A) Mit Ausnahme der in Abschnitt 2 dieser Lizenz ausdrücklich genannten Szenarien dürfen Sie keine Kopien des Produkts erstellen.


    B ) Sie dürfen das Produkt nicht übersetzen, dekompilieren, disassemblieren oder durch Reverse Engineering analysieren, soweit diese Einschränkung nicht durch geltende Gesetze ausdrücklich untersagt ist.


    c) Mit Ausnahme der in Abschnitt 2 (d) genannten Szenarien dürfen Sie das Produkt oder Codes zum Entsperren des Produkts nicht vermieten, leasen, verleihen, weiter lizenzieren, verteilen, abtreten oder übertragen.


    d) Sie dürfen das Produkt nicht modifizieren oder ganz oder teilweise mit einem anderen Programm kombinieren.



    4. LAUFZEIT: Diese Lizenz gilt so lange, wie Sie das Produkt verwenden. Die Lizenz erlischt jedoch automatisch ohne Benachrichtigung von GARMIN, wenn Sie die Bedingungen der Lizenzvereinbarung nicht vollständig einhalten. Beim Erlöschen der Lizenz sind Sie verpflichtet, alle Kopien des Produkts zu vernichten. Die unten genannten Haftungs- und Garantiebeschränkungen gelten auch nach dem Erlöschen der Lizenz.


    5. HAFTUNGS- UND GARANTIEBESCHRÄNKUNGEN: DIESES PRODUKT WIRD IN DER VORLIEGENDEN FORM OHNE MÄNGELGEWÄHR UND OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIEN ODER BEDINGUNGEN BEREITGESTELLT, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GARANTIEN IN BEZUG AUF DIE MARKTGÄNGIGKEIT, DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER GARANTIEN, DIE SICH AUS GESETZEN, VORSCHRIFTEN ODER HANDELSGEBRÄUCHEN ERGEBEN. SIE ÜBERNEHMEN UNEINGESCHRÄNKT DIE VERANTWORTUNG UND DAS RISIKO IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWENDUNG DES PRODUKTS. GARMIN HAFTET NICHT FÜR VERLUSTE, VERLETZUNGEN ODER SCHÄDEN, DIE DIREKT ODER INDIREKT DURCH DIE VERWENDUNG DIESES PRODUKTS ENTSTEHEN, AUCH NICHT, WENN GARMIN DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER VERLUSTE, SCHÄDEN ODER VERLETZUNGEN BEKANNT WAR. GARMIN IST IHNEN ODER ANDEREN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN GEGENÜBER UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTBAR FÜR INDIREKTE ODER KONKRETE SCHÄDEN, NEBEN- ODER FOLGESCHÄDEN UND LEISTET UNTER KEINEN UMSTÄNDEN AUSGLEICHENDEN ODER VERSCHÄRFTEN SCHADENERSATZ, EINSCHLIESSLICH ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENE GEWINNE ODER ERTRÄGE, DATENVERLUST ODER DATENSCHÄDEN ODER ANDERE KOMMERZIELLE ODER WIRTSCHAFTLICHE SCHÄDEN, SELBST WENN GARMIN DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN BEKANNT WAR ODER DERARTIGE SCHÄDEN VORAUSSEHBAR SIND. GARMIN HAFTET AUCH NICHT FÜR ANSPRÜCHE ODER FORDERUNGEN VON DRITTEN. UNSERE GESAMTE HAFTPFLICHT IHNEN GEGENÜBER ÜBERSTEIGT IN KEINEM FALL DEN BETRAG, DEN SIE FÜR DAS PRODUKT BEZAHLT HABEN. DIE IN DIESEM ABSCHNITT GENANNTEN EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH BEI DER ANGEBLICHEN GARANTIEVERLETZUNG ODER NICHTERFÜLLUNG UM EINEN SCHWEREN VERTRAGSBRUCH ODER UM EINE ZUM VERTRAGSRÜCKTRITT BERECHTIGENDE VERLETZUNG EINER VERTRAGSBEDINGUNG HANDELT. In einigen Gerichtsbarkeiten ist der Haftungsausschluss für Neben- oder Folgeschäden sowie die Beschränkung der Dauer einer stillschweigenden Garantie nicht zulässig, so dass die oben genannten Einschränkungen möglicherweise nicht auf Sie zutreffen.
    SIE SIND DAZU VERPFLICHTET, DAS PRODUKT UMSICHTIG EINZUSETZEN UND STRASSEN, STRASSENSCHILDER UND ROUTENFÜHRUNGSANGABEN SOWIE BEI VERWENDUNG AUF SEE BOJEN, LICHTER UND ANDERE NAVIGATIONSHILFEN VISUELL ZU ÜBERPRÜFEN. DIESES PRODUKT IST NUR ALS REISEHILFE VORGESEHEN UND EIGNET SICH NICHT FÜR ZWECKE, BEI DENEN PRÄZISE ANGABEN ZU ENTFERNUNGEN, ROUTENFÜHRUNG ODER STANDORTEN ERFORDERLICH SIND.


    6. EINGESCHRÄNKTE RECHTE: Wird das Produkt von bzw. für die US-Regierung erworben, sind die Rechte für dieses Produkt eingeschränkt. Die Verwendung, Duplizierung oder Offenlegung durch die US-Regierung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz ©(1)(ii) in "Rights in Technical Data and Computer Software" in DFARS 252.227-7013 oder ©(1) und (2) der "Commercial Computer Software - Restricted Rights" in 48 CFR 52.227-19 oder 18-52.227-86(d) in FAR des NASA-Beiblatts, wenn zutreffend. Der Lieferant/Hersteller ist Garmin International, Inc., 1200 East 151st Street, Olathe, KS 66062, USA.


    7. EXPORTKONTROLLEN: Sie verpflichten sich, das Produkt nicht in Länder auszuführen oder wieder auszuführen, in die der Export gemäß den Exportkontrollgesetzen der USA verboten ist.


    8. ALLGEMEIN: Diese Lizenz bildet die gesamte Vereinbarung zwischen uns und ersetzt alle anderen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen. Die Lizenz kann nur durch eine unterschriebene Vereinbarung geändert werden. Diese Lizenz und ihre Auslegung unterliegt den Gesetzen des US-Bundesstaates Kansas. Wenn eine Bedingung dieser Lizenz von der zuständigen Gerichtsbarkeit als ungültig, illegal oder nicht durchsetzbar erachtet wird, wird sie aus der Lizenz entnommen, alle anderen Bedingungen bleiben jedoch uneingeschränkt in Kraft.


    --- BEDINGUNGEN FÜR ENDBENUTZER - NAVTEQ-Daten ---


    Die Daten ("Daten") werden nur für den privaten Gebrauch bereitgestellt und dürfen nicht weiterverkauft werden. Sie sind urheberrechtlich geschützt und unterliegen den folgenden Bedingungen, denen sowohl Sie als Endbenutzer als auch die Garmin Corporation ("GARMIN") und seine Lizenzgeber (einschließlich ihrer Lizenzgeber und Lieferanten) zugestimmt haben.


    © 2004 NAVTEQ North America LLC. Alle Rechte vorbehalten.


    BEDINGUNGEN UND BESTIMMUNGEN


    Nur für den privaten Gebrauch Sie verpflichten sich, diese Daten gemeinsam mit den GARMIN-Produkten ausschließlich für den privaten Gebrauch oder, falls zutreffend, für den geschäftlichen internen Gebrauch zu verwenden und nicht für Dienstleistungen, zur Bereitstellung für weitere Benutzer, zum Weiterverkauf oder für ähnliche Zwecke zu nutzen. Sie dürfen diese Daten nur für den eigenen Gebrauch gemäß den Einschränkungen in folgenden Paragraphen kopieren: (i) zur Ansicht und (ii) zum Speichern; dabei dürfen keine Copyrighthinweise gelöscht oder Daten in irgendeiner Weise geändert werden. Sie verpflichten sich, die Daten ganz oder teilweise weder zu duplizieren, kopieren, verändern, dekompilieren, disassemblieren noch durch Reverse Engineering zu analysieren. Sie verpflichten sich des Weiteren dazu, die Daten in keiner Form zu übertragen oder zu veräußern, sofern diese Einschränkung nicht von geltenden Gesetzen ausdrücklich untersagt ist.


    Einschränkungen Ohne den Inhalt des vorherigen Absatzes einzuschränken, dürfen Sie die Daten nicht zusammen mit anderen Produkten, Systemen oder Anwendungen verwenden, die in einem Fahrzeug installiert oder damit verbunden sind und über Dispatch, Flottenmanagement oder ähnliche Anwendungen verfügen.


    Keine Garantie Die Daten werden Ihnen in der vorliegenden Form bereitgestellt, und Sie verpflichten sich, die Daten auf Ihr eigenes Risiko zu verwenden. GARMIN und seine Lizenzgeber (sowie ihre Lizenzgeber und Lieferanten) stellen das Produkt ohne ausdrückliche oder stillschweigende Garantien jeglicher Art bereit, die sich aus Gesetzen oder anderem ergeben, und übernehmen keine Verantwortung für, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Inhalt, Qualität, Genauigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Zweckmäßigkeit, Verwendung oder Ergebnisse der Daten oder dafür, dass die Daten oder der Server fehlerfrei sind.


    Ausschluss der Garantie GARMIN UND SEINE LIZENZGEBER (EINSCHLIESSLICH IHRER LIZENZGEBER UND LIEFERANTEN) SCHLIESSEN JEDE ART VON GARANTIE, AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, FÜR DIE QUALITÄT, LEISTUNG, HANDELSÜBLICHKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER FREISTELLUNG VON RECHTSVERLETZUNGEN AUS. In einigen Staaten, Regionen und Ländern ist der Garantieausschluss nicht zulässig. Daher trifft der oben genannte Garantieausschluss für Sie eventuell nicht zu.


    Haftungsausschluss GARMIN UND SEINE LIZENZGEBER (EINSCHLIESSLICH IHRER LIZENZGEBER UND LIEFERANTEN) ÜBERNEHMEN KEINE HAFTUNG. GARMIN ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG FÜR JEGLICHE ANSPRÜCHE, FORDERUNGEN ODER AKTIONEN, UNABHÄNGIG VOM URSPRUNG ODER GRUND DES ANSPRUCHS, DER FORDERUNG ODER AKTION, DIE EINEN ANGEBLICHEN VERLUST, SCHADEN ODER EINE VERLETZUNG BEINHALTET, DIREKT ODER INDIREKT, MÖGLICHERWEISE VERURSACHT DURCH DEN GEBRAUCH ODER BESITZ DER INFORMATION, ODER FÜR JEGLICHE ENTGANGENE GEWINNE, ERTRÄGE, VERTRÄGE, RÜCKLAGEN ODER ANDERE DIREKTE UND INDIREKTE SCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN, DIE SICH AUS DEM GEBRAUCH DER INFORMATION ODER AUS DER UNFÄHIGKEIT, DIE INFORMATION ZU NUTZEN, AUS EINEM DEFEKT DER INFORMATION ODER EINER VERLETZUNG DER BEDINGUNGEN ERGEBEN, OB GEMÄSS EINES VERTRAGES, DURCH RECHTWIDRIGE GRÜNDE ODER AUF EINER GARANTIE BASIEREND, AUCH WENN GARMIN ODER SEINE LIZENZGEBER AUF DERARTIGE SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDEN. In einigen Staaten, Regionen und Ländern ist Haftungsausschluss nicht zulässig. Daher trifft der oben genannte Haftungsausschluss für Sie eventuell nicht zu.


    Ausschluss der Garantie Wenn Bezug auf Produkte, Dienste, Prozesse, Hypertextlinks Dritter oder andere Daten durch Markennamen, Marken, Hersteller, Lieferanten usw. genommen wird, beinhaltet und stellt dies nicht unbedingt die Unterstützung, das Sponsoring und eine Empfehlung durch GARMIN oder seine Lizenzgeber dar. Produkt- und Dienstinformationen unterliegen der alleinigen Verantwortung des jeweiligen Anbieters. Der Name NAVTEQ und das NAVTEQ-Logo, die Marken NAVTEQ und NAVTEQ ON BOARD, das NAVTEQ- und NAVTEQ ON BOARD-Logo sowie andere Marken und Markennamen von NAVTEQ North America LLC dürfen ohne schriftliche Genehmigung von NAVTEQ in keinem kommerziellen Zusammenhang verwendet werden.


    Exportkontrolle Sie erklären sich damit einverstanden, die erhaltenen Daten und direkten Produkte hiervon nur in Übereinstimmung mit geltenden Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien und mit allen vorgeschriebenen Lizenzen und Genehmigungen zu exportieren.


    Entschädigung Sie verpflichten sich, gegenüber GARMIN und seinen Lizenzgebern (einschließlich ihrer Lizenzgeber, Lieferanten, Rechtsnachfolger, Filialen, Tochterunternehmen und den jeweiligen Geschäftsführern, Direktoren, Mitarbeiter, Aktionären, Auftragnehmern, Vertretern) von jeglichen Ansprüchen, Schadensersatzansprüchen (auch bei Verletzungen, einschließlich Verletzungen mit Todesfolge), Einforderungen von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Anwaltskosten, schadlos zu halten, die aus oder in Verbindung mit der Verwendung oder dem Besitz der Daten entstehen.


    Gesamte Vereinbarung Diese Bedingungen und Bestimmungen konstituieren die gesamte Vereinbarung zwischen GARMIN (und seinen Lizenzgebern, einschließlich ihrer Lizenzgeber und Lieferanten) und Ihnen in Bezug auf das Produkt und ersetzt in ihrer Gesamtheit alle anderen bisherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen, die zwischen Ihnen und uns diesbezüglich getroffen wurden.


    Anwendbares Recht


    (A) NAVTEQ-Daten (Europäische Union)


    Die oben genannten Bedingungen und Bestimmungen unterliegen den Gesetzen der Niederlande und wirken sich nicht auf (i) entsprechende Vorschriften für Rechtskonflikte oder (ii) das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf aus, was explizit ausgeschlossen wurde. Sie stimmen zu, sich bei Streitfällen, Forderungen oder Aktionen, die auf den im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Daten basieren, an die niederländischen Behörden zu wenden.


    (B ) NAVTEQ-Daten (Nordamerika und außerhalb der Europäischen Union)


    Die oben genannten Bedingungen und Bestimmungen unterliegen den Gesetzen von Illinois und wirken sich nicht auf (i) entsprechende Vorschriften für Rechtskonflikte oder (ii) das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf aus, was explizit ausgeschlossen wurde. Sie stimmen zu, sich bei Streitfällen, Forderungen oder Aktionen, die auf den im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Daten basieren, an die Behörden von Illinois zu wenden.



    Endbenutzer (von der Regierung) Werden NAVTEQ-Daten von oder im Auftrag der US-Regierung oder von einer anderen Institution erworben, die ähnliche Rechte wie die der US-Regierung erhalten möchte, gilt Folgendes: (i) Bei Erwerb der Daten durch das Verteidigungsministerium wird die Navigationsdatenbank mit eingeschränkten Rechten gemäß den festgelegten Rechten in DFARS 252.227-7013(B )(3), TECHNICAL DATA-NONCOMMERCIAL ITEMS lizenziert. NAVTEQ-Daten, die in irgendeiner Form mit beschränkten Rechten erworben werden, müssen mit dem folgenden Hinweis zur Rechtsbeschränkung in DFARS 252.227-7013(f)(3) versehen sein und wie folgt behandelt werden:


    RECHTSBESCHRÄNKUNG
    VERTRAGSNR.: __________________________________________________


    NAME DES ANBIETERS (HERSTELLER/LIEFERANT): ADRESSE DES ANBIETERS (HERSTELLER/LIEFERANT) NAVTEQ North America LLC: 222 Merchandise Mart Plaza, Suite 900, Chicago, Illinois 60654 (USA)
    Das Recht der Regierung, die technischen Daten zu verwenden, verändern, duplizieren, auszuführen, aufzurufen oder offen zu legen ist gemäß Absatz (B )(3) der Klausel "Rights in Technical Data-Noncommercial Items" im oben angegebenen Vertrag beschränkt. Sämtliche vollständig oder teilweise duplizierten, mit diesem Hinweistext versehenen technischen Daten müssen diesen Hinweistext ebenfalls enthalten. Mit Ausnahme von Regierungsmitarbeitern müssen alle Personen mit Zugriff auf derartige Daten den oben genannten Anbieter umgehend benachrichtigen.


    (ii) Bei Erwerb der NAVTEQ-Daten durch eine Zivilbehörde werden diese Daten gemäß den Rechten in FAR 52.227-14(g)(1), RIGHTS IN DATA-GENERAL (Schutz von Daten und Software mit beschränkten Rechten) lizenziert. Wenn der Vertragspartner NAVTEQ-Daten mit beschränkten Rechten anfordert, die gemäß FAR 52.227-14(g)(1) zurückbehalten wurden oder anderweitig zurückbehalten werden können, werden die NAVTEQ-Daten gemäß des Hinweises zur Rechtsbeschränkung ("Limited Rights Notice") in FAR 52.227-14(g)(2) (Alternate II) mit beschränkten Rechten lizenziert. Diese muss den NAVTEQ-Daten beigefügt und die NAVTEQ-Daten müssen gemäß dieses Hinweises gehandhabt werden (jede vollständige und teilweise Kopie muss mit diesem Hinweis zur Rechtsbeschränkung versehen sein):


    HINWEIS ZUR RECHTSBESCHRÄNKUNG (JUN 1987)


    Diese Daten werden mit beschränkten Rechten und der Regierungsvertragsnr. _____ (sowie Nebenvertrag ______, falls vorhanden) bereitgestellt. Diese Daten können von der Regierung mit folgender Beschränkung dupliziert und verwendet werden: Die Daten werden niemals ohne schriftliche Genehmigung des Anbieters zu Herstellungszwecken verwendet oder außerhalb der Regierungsumgebung offen gelegt, es sei denn, dies dient folgenden Zwecken und vorausgesetzt, eine weitere Offenlegung und Verwendung der Daten wird durch die Regierung untersagt: Es liegen keine weiteren Zwecke vor, die die Offenlegung dieser Daten rechtfertigen.
    Der Hersteller/Lieferant der Daten ist NAVTEQ North America LLC, 222 Merchandise Mart Plaza, Suite 900, Chicago, Illinois 60654 (USA).
    Lehnt der Vertragspartner die Verwendung der Lizenzen in (i) oder (ii) ab, muss dieser NAVTEQ North America LLC vor dem Erwerb weiterer oder anderer Rechte an NAVTEQ-Daten darüber informieren.


    ENDE DER SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG

    Silvia und Kurt aus Wien 10.
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  • Morgen,


    also die hier einschlägigen Vorschriften sind die §§ 69c UrhG und 69d UrhG.
    Der Aufbau ist (gesetzestechnisch) folgender: In der ersten Norm wird ein Grundsatz normiert, dann folgen die Ausnahmen. Für das Ändern von Software lauten die Regelungen:


    (§69c UrhG, also die Grundsatznorm)


    Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
    1.)...
    2.) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogrammes sowie die Verfielfältigung der erzielten Ergebnisse.


    (§ 69d Abs 1 UrhG, also die Norm über die Ausnahmen)


    Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogrammes einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstückes des Programms Berechtigten notwendig sind.


    Also unterscheidet das Gesetz zunächst einmal nicht zwischen Individualsoftware und "Stangenware". Die Ausnahmeregelung des § 69d wird vielmehr meist "Stangenware" betreffen, denn gerade bei Massensoftware gibt es ja meist keine "besondere vertraglichen Bestimmungen". Bei Individualsoftware ist das garantiert anders.


    Vorsicht, Joern_Weber: Eingangs hatte ich erwähnt, daß (eigenartigerweise) nach diesen Vorschriften allein schon das Verändern unzulässig ist und daß dies im Grunde eine Ausnahme darstellt ggü den sonstigen urhebergeschützten Werken. Ich nannte das Beispiel mit einem Bild, Du erwähnst das Buch. Bei diesen Dingen darf ich in der Tat für private Zwecke Änderungen vornehmen, diese dann aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen. Bei Software ist das (leider) anders geregelt: Grundsätzlich (§ 69c) ist JEDE Änderung unzulässig; und zwar unabhängig davon, ob ich die Änderung ganz privat für mich selbst nutzen will oder ob sie öffentlich zugänglich gemacht wird (Eine ganz andere Frage ist natürlich, wie etwa Garmin die ganz private, nicht veröffentlichte Änderung feststellen will und inwieweit bei Garmin durch die einmalige private Änderung ein Schaden entstehen soll, bzw. nachgewiesen werden kann).


    Diesen Grundsatz dürfen wir NIE aus den Augen lassen. Entscheidend für uns ist, ob einer der Ausnahmetatbestände (des § 69d) einschlägig ist, ob also eine Übersetzung, Bearbeitung...für eine bestimmungsgemäße Nutzung einschließlich der Fehlerbehebung notwendig ist.


    Jola

  • Zitat

    Zitat von Kurt-oe1kyw@5.03.2006 - 10:33
    Hier der komplette Text welcher sich auf JEDEM PC von euch befindet wenn
    CN Version 8 installiert wird, zu finden im Garmin Ordner wo die Software installiert wird:


    SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG FÜR GARMIN SOFTWARE


    Was willst Du uns damit sagen? Das ist die in Deutschland unmaßgebliche Meinung einer US-Firma über die Verwendung ihrer Software.

    Zitat

    SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG FÜR GARMIN SOFTWARE


    Pech für Garmin, dass das deusche Recht keine SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG kennt. Siehe Bügerliches Gesetzbuch. Pech für Gamin, das ich mit Garmin keinen Vertrag habe, sondern nur mit dem Händler, bei dem ich die Karten in Deutschland kaufe. Damit gild deutsches Recht, und nicht wie von Garmin gewünscht Nierderländisches Recht. Bleibt noch das deutsche Urheberrecht, das auch Software schützt. Das Urheberrecht schützt den Urheber vor der Vervielfältigung, Weiterverbreitung und Verwertung seiner schöpferischen Leistung ohne seine Zustimmung. Es schützt den Hersteller aber nicht davor, dass der Käufer seiner Software, die Software nach seinem ermessen verwendet oder auch weiterveräussert. Bei der Weiterveräusserung ist aber zu beachten, das die Ware wegen des deutschen Urheberrechtes nur unverändert weiterveräussert werden darf.



    Gruss Joern Weber

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  • Zitat

    Zitat von jola@5.03.2006 - 11:58


    also die hier einschlägigen Vorschriften sind die §§ 69c UrhG und 69d UrhG.


    Wäre noch zu klären ob eine Karte ein Computer-Programm ist, oder einem Musikstück oder einem Buch auf CD vergleichbar ist.


    Zitat

    Der Aufbau ist (gesetzestechnisch) folgender: In der ersten Norm wird ein Grundsatz normiert, dann folgen die Ausnahmen. Für das Ändern von Software lauten die Regelungen:


    2.) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogrammes sowie die Verfielfältigung der erzielten Ergebnisse.


    Danke, das stellt klar, das ich ein Programm nicht ohne Zustimmung des Urhebers übersetzen darf.


    Zitat

    (§ 69d Abs 1 UrhG, also die Norm über die Ausnahmen)


    Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogrammes einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstückes des Programms Berechtigten notwendig sind.


    Es gibt meiner Ansicht hierbei folgende Knackpunkte:


    1. Wenn eine Karte ein Computerprogramm ist, wie wird "bestimmungsgemässe Benutzung" durch die Gerichte ausgelegt.


    2. Ist eine Karte ein Computerprogramm? Denn eine Karte dient ja nicht zur Ablaufsteuerung eines Computers. Oder ist eine Karte eher mit einem Musikstück zu vergleichen?


    3. Wie verhält es sich wenn aus BGB garantierte Rechte des Käufers mit den Rechten des Urhebers aus UrhG in Konflikt geraten? Insbesondere dann wenn der Verkäufer
    den Käufer durch einen Kopierschutz am Weiterverkauf der Ware hindert. Oder wenn der Verkäufer versucht dem Käufer die Nutzung seiner Ware auf die Nutzung zusammen mit einer anderen Ware aus seinem Hause zu beschränken.


    Zitat

    Eingangs hatte ich erwähnt, daß (eigenartigerweise) nach diesen Vorschriften allein schon das Verändern unzulässig ist und daß dies im Grunde eine Ausnahme darstellt ggü den sonstigen urhebergeschützten Werken. Ich nannte das Beispiel mit einem Bild, Du erwähnst das Buch. Bei diesen Dingen darf ich in der Tat für private Zwecke Änderungen vornehmen, diese dann aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen. Bei Software ist das (leider) anders geregelt: Grundsätzlich (§ 69c) ist JEDE Änderung unzulässig; und zwar unabhängig davon, ob ich die Änderung ganz privat für mich selbst nutzen will oder ob sie öffentlich zugänglich gemacht wird (Eine ganz andere Frage ist natürlich, wie etwa Garmin die ganz private, nicht veröffentlichte Änderung feststellen will und inwieweit bei Garmin durch die einmalige private Änderung ein Schaden entstehen soll, bzw. nachgewiesen werden kann).


    Ob § 69c überhaupt anwendbar ist, hängt IMHO davon ab, ob eine Karte auch als Software einzustufen ist und nicht mit einem Buch oder einem Musikstück zu vergleichen ist.



    Gruss Joern Weber

  • Zitat

    Zitat von Joern_Weber@5.03.2006 - 11:06
    Was willst Du uns damit sagen? Das ist die in Deutschland unmaßgebliche Meinung einer US-Firma über die Verwendung ihrer Software.
    Pech für Garmin, dass das deutsche Recht keine ......SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG kennt.


    Wie du an unserer Signatur erkennen kannst, sind wir aus Wien - eine kleine unbedeutende Stadt an der Donau, ich glaub auch nicht das für UNS deutsches Recht gilt.



    Egal wie auch immer, für mich ist wesentlich das die Software funktioniert und für UNS seine Dienste erweist, egal nach welchem Recht.

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  • Hallo Kurt


    Zitat

    Zitat von Kurt-oe1kyw@5.03.2006 - 12:45
    Wie du an unserer Signatur erkennen kannst, sind wir aus Wien - eine kleine unbedeutende Stadt an der Donau, ich glaub auch nicht das für UNS deutsches Recht gilt.


    Für Euch gilt natürlich das österreichische Recht. Und das deutsche Recht sollte auch nur beispielhaft als Diskusionsgrundlage dienen.


    Zitat

    Egal wie auch immer, für mich ist wesentlich das die Software funktioniert und für UNS seine Dienste erweist, egal nach welchem Recht.


    Trotzdem sollte man die Unterschiede im jeweiligen nationalen Recht nicht übersehen.


    Gruss Joern Weber

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  • Hallo Joern_Weber,


    ich glaube, Du legst in der Tat den Finger zentral in die Wunde. Ist eine Karte überhaupt ein Computerprogramm und darf ich als Käufer z.B. von Garmin-Karten die bezweckte Bindung an Garmin-Hardware "umgehen" und ggf die Umgehungsmöglichkeiten auch veröffentlichen.


    Meine Recherchen in jur. Datenbanken nach einschlägigen Urteilen waren bislang erfolglos. Während die Musikindustrie hier in die Offensive gegangen ist und entsprechende Verfahren gegen Urheberrechtsverletzer eingeleitet hat, finde ich dazu (bislang jedenfalls) über Verfahren von Softwarehäusern wenig bis nichts. Das gilt vor allem für Verfahren gegen "rechtstreue Käufer", also nicht gegen solche, die mit Raubkopien arbeiten. Was ist, wenn ich ganz legal eine TOPO-Karte von Garmin erwerbe und diese dann auf meinem Magellan zum laufen bringe? Gähnende Leere in allen mir zugänglichen Datenbanken. Deshalb habe ich mich auch einige Tage/Wochen nicht geäußert. Ich habe immer auf einen "Treffer" gehofft. Wenn wir so nicht weiterkommen, müssen wir uns also selbst um die Antworten bemühen/Gedanken machen und da sind die von Dir aufgeworfenen Fragen bzw die Antworten auf die Fragen alles entscheidend.


    Und jetzt müssen die Technikfreaks den Juristen zur Hand gehen. In einem gerichtlichen Verfahren wäre das übrigens nicht anders. Die Frage, ob überhaupt ein "Computerprogramm" vorliegt oder ob etwa die Beseitigung der Bindung an bestimmte Hardware die Beseitigung eines "Fehlers" ist, wird ein Richter auch nicht ohne Hilfe eines Fachmannes (Sachverständigen) beantworten und entscheiden. Deshalb fußen die allermeisten Urteile auch weniger auf den verqueren Gedankengängen uninformierter Juristen, sondern meist auf der Meinungsäußerung fachkundiger Insider.



    Zu den Anmerkungen von Dir, kurt-oe1kyw:
    Ich meine, daß die Lizenzbestimmungen nicht wirksam zustandekommen, also nicht Vertragsbestandteil zwischen (z.B.) mir und Garmin werden. Ich denke, das ist in Österreich nicht wesentlich anders. Das Hauptargument im deutschen Recht ist (ich wiederhole mich da), daß es sich um vorformulierte Bedingungen handelt und die werden nur dann Bestandteil eines Vertrages (egal ob Kauf- Werk- Dienst oder Mietvertrag...), wenn sie VOR ABSCHLUSS des Vertrages bekannt waren oder jedenfalls für den Kunden die Möglichkeit bestand, ohne eigenes Nachforschen die Bestimmungen durchzulesen. Wie gesagt: Deshalb liegen die AGB in allen Banken, Autohäusern... offen zur Einsicht herum. Mit Gewissheit kann ich es nicht sagen, aber ich vermute sehr, daß Ihr Österreicher das ganz ähnlich geregelt habt.
    Wenn ich aber im Radladen bei mir um die Ecke - den gibts tatsächlich, ist nicht nur so dahingeplappert - eine TOPO D von Garmin kaufe, dann kenne ich die Bestimmungen des Lizenzvertrages jedenfalls an der Kasse beim löhnen nicht. Und in diesem Zeitpunkt ist der Vertrag spätestens abgeschlossen. Was dann hinterher kommt, interressiert für die Beantwortung der Frage nach dem Vertragsinhalt nicht mehr.


    Ich suche trotzdem weiter und melde mich, wenn ich fündig werde. Die "Techniker" sollten sich aber auch mal einklinken.


    Jola

  • Hallo,


    auch ich verfolge diese Diskussion mit großem Interesse. Wie bei fast jedem juristischen Thema ist alles eine frage der Auslegung, da sich offenbar noch kein Gericht mit speziell diesem Thema befaßt hat. Klarheit kann man hier wohl nur finden, wenn man einen Musterprozess anstrengen würde, um ein richtungsweisendes Urteil zu erhalten. Die Frage ist nur, ob dem Kläger damit geholfen wäre...


    Gruß,


    Herbert

  • Zitat

    Zitat von jola@5.03.2006 - 14:21
    ich glaube, Du legst in der Tat den Finger zentral in die Wunde. Ist eine Karte überhaupt ein Computerprogramm und darf ich als Käufer z.B. von Garmin-Karten die bezweckte Bindung an Garmin-Hardware "umgehen" und ggf die Umgehungsmöglichkeiten auch veröffentlichen.


    Aus der technischer Betrachtung ist ein Computerprogramm eine Abarbeitung von einzelnen Befehlen in der z.B. vorhandene Daten in irgend einer Form bearbeitet/dargestellt werden. Eine Karte selbst ist nur ein Datensatz dessen Datenmengen beschrieben sind. Diese Trennung macht Garmin auch bei den eigenen Produkten: Hardware (Gerät), Software (Firmware+Software) und Dataware (Kartenmaterial)

    Zitat

    Meine Recherchen in jur. Datenbanken nach einschlägigen Urteilen waren bislang erfolglos. Während die Musikindustrie hier in die Offensive gegangen ist und entsprechende Verfahren gegen Urheberrechtsverletzer eingeleitet hat, finde ich dazu (bislang jedenfalls) über Verfahren von Softwarehäusern wenig bis nichts. Das gilt vor allem für Verfahren gegen "rechtstreue Käufer", also nicht gegen solche, die mit Raubkopien arbeiten. Was ist, wenn ich ganz legal eine TOPO-Karte von Garmin erwerbe und diese dann auf meinem Magellan zum laufen bringe?


    Ich denke, dass hier so schnell nichts passieren wird, denn das dürfte lange juristische Diskussionen nach sich ziehen
    - Koppelgeschäft, da ich das allgemeine Kartenmaterial nur mit einer bestimmten Hardware nutzen kann?
    - Wenn ich mir einen Straßenatlas kaufen, kann ich den in zig Autos nutzen, jedoch immer nur in einem aktiv.
    - die Dataware wie z.B. MapSource CN8 europe kann ohne Gerät bestellt werden. Sie wird mit dem Computerprogramm MapSource ausgeliefert. Wenn ich jetzt kein Garmingerät habe sondern ein Mangellan??? Wenn jetzt mit legalen Tools die Daten auf einen Mangellan überspiele, was soll daran "illegal" sein?

    Willi

    276c, FW 5.60, 2 GB, 278, FW 3.60 - MapSource 6.13.7 + MapSource 6.16.3 - CN NT 2015.20
    Datenaustausch mit GPX | eeePC 4G

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  • Hallo Jola,


    Zitat

    Zitat von jola@5.03.2006 - 15:21
    Hallo Joern_Weber,


    ich glaube, Du legst in der Tat den Finger zentral in die Wunde. Ist eine Karte überhaupt ein Computerprogramm und darf ich als Käufer z.B. von Garmin-Karten die bezweckte Bindung an Garmin-Hardware "umgehen" und ggf die Umgehungsmöglichkeiten auch veröffentlichen.


    Genau das ist auch mein Problem. Ich habe ebenfalls schon zu diesem Thema recherchiert und nichts zu diesem Thema gefunden.


    Zitat

    Was ist, wenn ich ganz legal eine TOPO-Karte von Garmin erwerbe und diese dann auf meinem Magellan zum laufen bringe?


    Ich spitze das mal weiter zu: Wenn man eine Karte kauft und diese dann auf einem PDA ohne Garmins eigenen Viewer zum laufen bringt, hat man die selber Rechtslage. Hintergrund: Garmin verkauft selber sowohl PDA's, als auch GPS-Empfänger für PDA's und sorgt dafür das man die Karten nur mit diesen Geräten verwenden kann. Hier liegt eindeutig ein Koppelgeschäft vor.


    Zitat

    Und jetzt müssen die Technikfreaks den Juristen zur Hand gehen.


    Meiner Ansicht nach sind die Karten als Datenbank und nicht als Programm zu bewerten.


    Des Weiteren habe ich das Gefühl, das Garmin um dieses Problem weiß und genau deshalb versucht das Geschäft mit Freischaltegutscheinen usw. online in den USA abzuwickeln.


    Übrigens produziert und verkauft nicht allein Garmin Karten in Deutschalnd für Garmin-Geräte, sondern auch die GPS GmbH, Gräfelfing. Die Topo Deutschland wird z.B. von dieser Firma hergestellt. Und diese Karte ist nicht mit dem GPS-Empfänger verdongelt, dafür aber mit dem PC. Standard mässig kann man einmal den PC wechseln, bei weiteren PC-Wechseln ist die Hilfe des Supports der GPS-GmbH nötig. Wenn der Support dann mitspielt ist es IMHO kein Problem und eine ordenliche Lösung, um so wohl die Interessen des Kartenhersteller, als auch der Kunden zu schützen.


    Gruss Joern Weber

  • Fortsetzung


    Es geht (im UrhG) weiter mit einer wohl für die hier angesprochenen Probleme bedeutsamen Norm, die ebenfalls eine Ausnahme regelt: § 69e UrhG


    Noch einmal zur Erinnerung: In § 69c UrhG ist der Grunsatz geregelt, daß - ich verkürze jetzt einmal - alle Handlungen im Zusammenhang mit Computerprogrammen der Zustimmung bedürfen. Ausnahmen folgen dann in § 69d UrhG und eben in § 69e UrhG. Die Vorschrift lautet:


    Dekompilierung (das ist die Überschrift des §)


    (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:


    1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person vorgenommen;


    2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;


    3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des urprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.


    (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht


    1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,


    2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,


    3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.


    (3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.



    Klar: Hir sind wieder allen Auslegungsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet und die Norm besticht durch ein Deutsch, das jeder Beschreibung spottet. Aber so haben es unsere Berliner Vertreter nun einmal als Gesetz verabschiedet. Ich kann da auch nichts dafür.


    Zitat aus einem mehrere hundert Jahre alten Gebet: Gott gebe den Deutschen eine bessere Regierung und der Regierung ein besseres Deutsch.


    So isses - immer noch!


    Grüße Jola

  • Morgen,


    mich wundert etwas, daß bislang keine Anmerkungen zu der Vorschrift des § 69e UrhG eingetrudelt sind. Ich weiß nicht so recht, weshalb diese Vorschrift Eingang in das Gesetz gefunden hat, vermute aber mal, daß die Auseinandersetzung der EU mit Microsoft eine Rolle gespielt haben dürfte. Ein Anbieter von Software soll - so verstehe ich das Ganze - daran gehindert werden, seine Marktstellung durch nicht kompatible Programme abzuschotten.


    Für unser Problem: Das eine Programm sind die Vectorkarten, die jeweils nur kompatibel sind mit den Betriebsprogrammen des gleichen Herstellers. Wenn man, wie etwa Joern_Weber, der Meinung ist, solche Karten würden gar kein Computerprogramm darstellen, hat man ohnehin kein Problem mit der Abänderbarkeit.
    Ist es nun nach § 69e UrhG nicht erlaubt, die verschiedenen Programme (Betriebssystem Hersteller A und Karten Hersteller B) zusammen zu bringen, die
    "Interoperabilität" also herzustellen und dazu den Code zu verfielfältigen bzw. die Codeform zu übersetzen?


    Was meint Ihr (vor allem die Software-Spezialisten)


    Jola

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  • .... also der Smilie hat sich von selbst eingenistet. Sollte natürlich "B" heißen.


    Jola

  • Hallo Jola,


    Zitat

    Zitat von jola@12.03.2006 - 11:25
    Ist es nun nach § 69e UrhG nicht erlaubt, die verschiedenen Programme (Betriebssystem Hersteller A und Karten Hersteller B) zusammen zu bringen, die
    "Interoperabilität" also herzustellen und dazu den Code zu verfielfältigen bzw. die Codeform zu übersetzen?


    IMHO ist es zulässig die Interoperabilität herzustellen. Aber ich bin kein Richter. Wenn ich den Absatz 2 richtig verstehe, dann ist auch jedes Programm legal das die Interoperabilität herstellt. Absatz 3 ist als Ausnahme zur Ausnahme schwammig und sorgt für starke Rechtsunsicherheit. Das solche eine Formulierung in einem Gesetz überhaupt zulässig ist, widerstrebt meinem Rechtsempfinden.


    Gruss Joern Weber

  • Hallo!
    Jetzt habe ich die Beiträge mehr oder weniger gelesen und bin noch nicht viel schlauer. Was ist z.B. wenn man eine bereits registrierte Garmin Topo ("gebraucht") erwirbt. Bei der Topo Deutschland kann ich dann mit Hilfe des Supports um eine (?) Freischaltung für meinen eigenen PC/Laptop bitten. Und was ist, wenn ich die Hardware dann später noch mal update. Brauche ich dann eine neue Karte zum vollen Preis?
    Viel schlimmer ist das bei der Topo Schweiz. Auch hier gibt es sicher Probleme mit einer gebrauchten Karte. Die Lizenzbedingungen schreiben folgendes vor:

    Die lizenzrechtlichen Bestimmungen gestatten die Freischaltung eines zweiten GARMIN Gerätes, welches Ihnen gehört (unzulässig ist die Freischaltung fremder Geräte).

    Um die Topo Schweiz auf einem zweiten GARMIN GPS freizuschalten, welches Ihnen gehört, gehen Sie wiederum auf www.garmin.ch/registration und geben die 10-stelligen Geräte Unit-ID des zweiten GARMIN GPS ein.

    Der Kaufpreis umfasst eine Einzelplatzlizenz. Die Verwendung der Daten auf mehr als einem Computer und mehr als zwei GPS-Geräten ist nicht gestattet. Durch die Aktivierung der Software wird sichergestellt, dass die Software und Daten beliebig oft auf demselben Computer installiert werden und auf die gleichen GPS geladen werden können.



    Das bedeutet dann, daß die Software nicht mehr auf anderen PC (auch nach Weiterverkauf) installiert werden kann und/oder man hat Pech, wenn man sich irgendwann mal ein neueres GPS leistet, da dann alle Freischaltungen "verbraucht" sind? Das ist doch hirnrissig. Ich kann doch auch mein legal erworbenes WinXP auf jedem neuen Rechner laufen lassen, wenn der alte die Mücke gemacht hat (Und ebenso weiterverkaufen!)!


    Kennt sich mit dieser Probelmatik jemand besser aus (Topo D und Topo CH)


    Gruß Ben

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  • Das bedeutet dann, daß die Software nicht mehr auf anderen PC (auch nach Weiterverkauf) installiert werden kann und/oder man hat Pech, wenn man sich irgendwann mal ein neueres GPS leistet, da dann alle Freischaltungen "verbraucht" sind?


    Das ist richtig.

    Zitat

    Das ist doch hirnrissig.


    Nein, das nennt man Vertragsfreiheit. Jemand bietet Dir eine Leistung zu ganz bestimmten Bedingungen an, und Du kannst entscheiden ob Du diese Leistung zu diesen Bedingungen erwirbst oder nicht.

    Zitat


    Ich kann doch auch mein legal erworbenes WinXP auf jedem neuen Rechner laufen lassen, wenn der alte die Mücke gemacht hat (Und ebenso weiterverkaufen!)!


    Auch richtig. WIN XP hat halt andere Lizensbedingungen, wie z.B. Kartensoftware für NAVI-Geräte, oder WINDOWS VISTA.

    Jeder Hersteller kann da in gewissen (gesetzlichen) Rahmen seine Lizensbestimmungen festegen. Und manchmal kann ein Hersteller diesen Rahmen auch überschreiten, solange niemand dagegen klagt.
    Aber man muss ja nicht immer gleich vor Gericht ziehen, man braucht die Produkte, mit solchen Lizensbestimmungen halt einfach nicht kaufen. Und dann werden die Hersteller sehr schnell umdenken.

    mfg
    JLacky

  • falls jemand die eula_DEU.txt Datei (deutsche Lizenzbestimmungen) nicht
    haben sollte, ich kann ja den ganzen Text bei bedarf ins Forum stellen.


    Das würde ich nicht tun. Der Text unterliegt dem Urheberrecht.

  • Das ist richtig.


    Nein, das nennt man Vertragsfreiheit. Jemand bietet Dir eine Leistung zu ganz bestimmten Bedingungen an, und Du kannst entscheiden ob Du diese Leistung zu diesen Bedingungen erwirbst oder nicht.



    ich habe mir die 2 seiten genau durchgelesen und gehe mit deiner
    meinung nicht konform.

    Zitat


    Auch richtig. WIN XP hat halt andere Lizensbedingungen, wie z.B. Kartensoftware für NAVI-Geräte, oder WINDOWS VISTA.



    als vista ultimate user kann ich dir sagen, wenn mein laptop mal
    abraucht, dann nehm ich meine dvd, steck sie ins naechste laptop
    und arbeite weiter. aktiverung und lizenz natuerlich vorhanden.

    Zitat


    Jeder Hersteller kann da in gewissen (gesetzlichen) Rahmen seine Lizensbestimmungen festegen. Und manchmal kann ein Hersteller diesen Rahmen auch überschreiten, solange niemand dagegen klagt.



    holla. genau hier streikt mein gesundes rechtsempfinden.

    ich habe vor mir topo D zu kaufen, erstmal .. A/CH eventuell
    spaeter. aber hier erstmal D.

    ich kaufe diese bei ... was weiss ich ... Daerr oder TT oder wo
    auch immer. damit erwerbe ich die CD, Die Schachtel und nach
    meinen Empfinden und dem BGB auch das Recht, dieses zu
    nutzen. und zwar wann ich will und wie ich will.
    ob ich nackt vor dem rechner sitze oder mitpudelmuetze geht
    den hersteller einen scheiss an. selbst wenn er in seiner mir
    NACH dem Kauf offenbarten Lizenzschrift vorgibt, ich muesse
    einen Weste tragen.

    So. Ich habe 1 Laptop (nicht der schnellste aber fuer unterwegs
    und fuer reisen tut ers immer noch) und 2 PC. Der eine ist die
    Spielwiese wo ich alles installiere und teste und der ziemlich
    vermuellt ist und den ich alle 3 monate eh neu aufsetze und wenn
    mir langweilig ist, dann knall ich auch mal ne andere graka rein
    oder installier FreeBSD oder PCBSD.
    Dieser Recher aendert seine Hardware wie Software alle paar
    Wochen. Damit auch seinen Hardware Hash, den Garmin fuer
    die Aktivierung so gerne haette. (Oder gehe ich da schon fehl?).

    Auf diesem PC wird also Topo D installiert und fliegt eventuell
    nach 3 Monaten runter weil ich wieder bastelwut habe.
    Dann wieder drauf weil der rechner einfach den groessten TFT
    an sich haengen hat.

    Das Laptop, das ich auf Reisen und in der Arbeit dabei habe, das
    soll die Topo D dauerhaft erhalten, denn hier brauch ich sie um
    neue Routen beim reisen zu planen. Wie sinnig das ist, sei mal
    aussen vor gelassen.

    Der dritte Rechner ... egal ... lassen wir es bei 2.

    Wie soll Garmin das Recht haben, mir zu verbieten meine PCs
    alle Monate umzubauen?

    Wieso soll ich mir eine 2. Lizenz kaufen, nur weil ich an mehreren
    Rechnern hocke? Ich kann nur zeitgleich an einem sitzen und die
    Topo D nutzen, bin ja kein Siamese ...

    Wieso sollte Garmin von mir einen Hardwarehash erhalten, von
    dem beim Kauf keine Rede war? Der geht Garmin mal gar nichts
    an.

    Was also tun?
    Nur weil ich im Vorfeld weiss, das mir die Lizenz einen Pferdefuss
    praeentiert, nicht kaufen?
    auf mein vom bgb zugesichertes recht auf nutzung nach meinen
    vorstellungen pochen?
    fuer 2 rechner 2 lizenzen kaufen und bei jedem umbau eine weitere?

    vielleicht kann der geneigte oder auch aufrechte jurist eine kurze
    meinung dazu abgeben.

    vielen dank.

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  • Der Hersteller verkauft die nicht die Software, nur den Datenträger und Handbuch. Für die Software räumt er dir ein eingeschränktes Nutzungsrecht zu seinen Bedingungen ein.


    Du kannst auch keine Musik kaufen, nur den Tonträger und das Recht ihn anzuhören.


    Willkommen im Staate der Wortklauberei und Juristen.



    Wenn Du dir die Topo D nach dem Wissen um die Einschränkung wirklich kaufst und anschließend beim Hersteller vor die Wand läufst, bist du selber schuld. Ich würde dafür keinen Pfennig ausgeben und den Hersteller auf seine unmögliche Lizenzpolitik hinweisen. Wenn du nach der ersten Installation einen 2. Key zur erneuten Installation haben willst und der Hersteller Nein sagt - was willst du machen? Mit dem Fuß auf den stampfen und sagen 'ich will aber' ? Der wird dir einfach nicht anworten und gut.


    Die bleibt allerdings der Klageweg mit ungewissen Ausgang. Deine Kampfkasse ist gut gefüllt? hier geht's um große Summen, nicht um den Gegenstandswert einer Lizenz


  • Ja, siehst Du, und da ist auch schon Dein Problem. Du redest hier von der TOPO-Deutschland, und prügelst mit falschen Argumenten auf GARMIN ein, die damit garnichts zu tun haben.

    GARMIN verbietet Dir nicht alle Monate Deinen PC umzubauen.
    GARMIN will überhaupt keinen Hardwarehasch von Deinem PC von Dir haben. Die interessiert sowas überhaupt nicht.

    Wenn Du Dich über das Lizenzkonzept der TOPO-Deutschland aufregen willst, dann musst Du zum Hersteller der TOPO-Deutschland gehen, und der ist nicht GARMIN, sondern die GPS-GmbH. Und die GPS-GmbH verwendet bei der TOPO-Deutschland ein gänzlich anderes Lizenskonzept wie GARMIN.

    Zitat

    Was also tun?


    Ist doch ganz einfach. Wenn Dir die Lizenzbestimmungen der GPS-GmbH nicht gefallen, dann musst Du diese Produkte nicht kaufen. Oder wenn Du schon ein Produkt gekauft hast, und der Meinung bist, das Dir Unrecht zugefügt wurde, dann bleibt Die letztendlich nur der Klageweg vor einem Gericht.
    So einfach ist da.

    mfg
    JLacky