Lizenzverträge/Urheberrecht

Garmin fenix 7X und epix Gen 2 im Test

Der Schwerpunkt dieses Tests und Vergleichs der Garmin Fenix 7X Solar und Garmin Epix Gen 2 liegt auf den Sensoren wie Höhenmesser, Positionsbestimmung und Herzfrequenz. Was unterscheidet die beiden GPS-Outdoor-Smartwatches? Und wie gut ist die Taschenlampe der Fenix 7X für den Outdoorbereich? Hier geht es zum Test der Outdoor-Smartwatches ...
  • @all


    an anderer Stelle (Explorist-Garminkarten) wurde der Problemkreis der Zulässigkeit verschiedener Nutzungen und Anwendungen von Softwareprogrammen andiskutiert. Um weitere Stimmen zu sammeln und Meinungen zu erfahren soll das Thema in einem eigenen thread besprochen werden.




    1. Zunächst ist zu klären welche Art von Vertrag abgeschlossen wird, wenn ein Endverbraucher ein Programm erwirbt, zu Hause installiert und dann damit herumorgelt.


    Schon an dieser Stelle könnte sich die Antwort splitten, je nachdem, ob per Internet im Ausland, in D oder beim Händler im Ladengeschäft um die Ecke ein solcher Vertragsschluß stattfindet. Ich gehe einmal von dem wahrscheinlich häufigsten Fall aus, daß ein Endverbraucher in Deutschland die (Standard-)software erwirbt und anwendet. Nach überwiegender Meinung auch des Bundesgerichtshofes(BGH) handelt es sich bei diesem Vorgang um einen KAUFVERTRAG. Dieser kommt durch Angebot und Annahme entweder im Ladengeschäft oder per Versandhandel durch Ausfüllen eines Bestellvormulars und anschließender Versendung (gilt i.ü. auch für Bestellungen per I-Net) zustande.



    2. Beim Installieren der Software auf dem Rechner erscheint dann - im Grunde genommen überraschend - ein weiterer Vertrag: Der Lizenzvertrag mit gar umfangreichen Bestimmungen und Verboten. Erklärt der Verbraucher nicht durch Anklicken einer Schaltfläche sein Einverständnis, so kann er die bereits gekaufte (siehe oben) und bezahlte Ware gar nicht nutzen. Das ist zunächst einmal recht eigentümlich. Wir wundern uns alle nur deshalb nicht mehr, weil wir das ganze schon -zig Mal durchgeorgelt haben.


    Ganz überwiegend wird in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten, daß derartige "Lizenzverträge" keinerlei Wirkung haben, also schlicht nicht gelten. Das hat mehrere Gründe:


    a Zum einen sind die Lizenzverträge immer in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) vorformuliert. Solche AGB werden aber immer nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie VOR Abschluß des Vertrages bekannt gemacht wurden bzw wenn - etwa durch Aushang in den Geschäftsräumen - wenigstens die Möglichkeit für den Kunden bestnd, diese durchzusehen (in jedem Autohaus, jeder Bank... liegen die irgendwo herum).
    Weder die Versandhäuser, noch der Fahrradladen um die Ecke ermöglichen aber dem Kunden, der Software von Garmin oder Magellan kauft, die Lektüre jener AGB. Damit werden die "Lizenzverträge", die wir alle ja erst zu Hause lesen können, nicht Vertragsbestandteil.


    b Zum anderen bleibt dem Kunden gar keine Wahl: Klickt er nicht aif die Schaltfläche "einverstanden", so hat er wegen mir 100,--€ berappt und hat gar nichts davon. Ein Rückgaberecht beim Händler besteht sicher auch nicht, denn die Software ist ja nicht mangelhaft... Also: Der kunde ist gezwungen, seinen Mausklick zu setzten. Das widerspricht der Vorstellung von einer freien Willenserklärung und damit vom Zustandekommen eines Vertages.


    c Der sog. "Lizenzvertrag" wird ja nicht zwischen den Partnern des Ursprungsvertrages (Kunde und Händler) sondern plötzlich etwa von einer Firma Thales verlangt. Was hat die eigentlich da mitzureden?


    Scglußfolgerung: Die "Lizenzbestimmungen", deren Einverständnis wir alle dokumentieren müssen, haben keinerlei rechtliche Wirkung. Wir machen zukünftig also weiterhin unseren Klick und vergessen das Ganze dann rasch wieder.




    Geltung behält aber das Urheberrecht! Dazu dann später mehr.


    Grüße vorab


    Jola

  • Hi,


    meiner Meinung nach handelt es sich um Handelsware; hier eindeutig Lizenzgeschäft. Dabei ist es normal, dass bei der Installation nochmals auf die Lizenzbedingungen hingewiesen wird. Genau so normal ist es, dass eine Firma sich verschiedene Zwischenhändler bedient, die ihre eigene AGB'n haben die ihren Handel/Distribution abdecken und nicht den Inhalt der Lizenz.
    Wenn ich eine Lizenz kaufe, habe ich die Möglichkeit mich vorab über die Lizenzbedingungen zu informieren. Wenn ich's nicht tue - selber schuld.


    Der "juristischen Literatur" traue ich nicht, da sie meinem Gerechtigkeitssinn widerspricht - klingt in meinen Ohren wie Winkeladvokaten. Hier scheint es nicht um Recht zu gehen, sondern wie trickse ich jemanden aus.

    Willi

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  • Zitat

    Zitat von jola@9.02.2006 - 18:59
    Scglußfolgerung: Die "Lizenzbestimmungen", deren Einverständnis wir alle dokumentieren müssen, haben keinerlei rechtliche Wirkung. Wir machen zukünftig also weiterhin unseren Klick und vergessen das Ganze dann rasch wieder.

    genau so isses. habe ich hie auch schon öfters darauf hingewiesen, leider gibt es hier leute, die vehement die genau gegenteilige auffassung vertreten. sogar tricksen (patchen, entdongeln, ...) darf man, wenn es zum "bestimmungsgemäßen gebrauch" der sw dient.

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  • Seit ihr Juristen oder woher nehmt ihr eure Weisheiten?


    Zitat

    Zitat von Wolfi2000@9.02.2006 - 22:06
    "bestimmungsgemäßen gebrauch"


    Und was beinhaltet der? IdR die Einhaltung der Lizenzbestimmungen.
    Da beisst sich die Katze doch in den Schwanz. <_<


    Gruss
    kai

  • Hi,


    ja, ich bin Jurist - und auch sonst von bescheidenem Verstand - aber, wenn es Euch beruhigt: Die Frage, ob Ihr bei Vertstoß gegen die Lizenzbedingungen etewas zu befürchten habt, wird auch ein Jurist entscheiden. Also: Ruhe bewaren


    WilliL: Also so ist es gerade nicht, daß sich ein Kunde vorab über die AGB eines Herstellers, der nicht einmal sein Vertragspartner ist, informieren müßte (wo eigentlich?) und, so er`s denn unterläßt, "selber schuld" wäre. Das genaue Gegenteil ist seit Jahrzehnten deutsches Recht. Das kann man kritisieren, ok. Aber ich wurde nach der Rechtslage gefragt und die ist in dem Punkt eindeutig! Basta!


    Jola

  • Jola,
    Danke das du dir die Zeit nimmst und versuchst einige rechtliche Fragen zu erläutern.


    Thema gepinnt. (dauerhaft oben in der Rubrik plaziert)

    Silvia und Kurt aus Wien 10.
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  • Nachtrag:


    @blue0711: Eingangs hatte ich schon darauf hingewiesen, daß weiterhin das Urhebergesetz (UrhG) gilt. Dort wird geregelt, was ich als Kunde mit der Software anstellen darf und was nicht. Übrigens sollte gerade die Novellierung dieses Gestzes ein Argument dafür sein, daß die Lizenzbestimmungen nicht gelten: Würden diese wirksam sein, dann bräuchte man die ganzen Regelungen im UrhG zur Software im Grunde nicht. Auf massiven Druck der Industrie wurde deshalb (weil eben die AGB - Lizenzbestimmungen nicht wirksam sind) das UrhG im Jahr 2003 umfangreich erneuert.


    und @Wolfi2000: tricksen (patchen, entdongeln,...) ist im UrhG gerade nicht ohne weiteres erlaubt. Deshalb Vorsicht. Zum UrhG muß ich gesondert posten.


    Jola

  • Zitat

    Zitat von jola@10.02.2006 - 06:42
    WilliL: Also so ist es gerade nicht, daß sich ein Kunde vorab über die AGB eines Herstellers, der nicht einmal sein Vertragspartner ist, informieren müßte (wo eigentlich?) und, so er`s denn unterläßt, "selber schuld" wäre. Das genaue Gegenteil ist seit Jahrzehnten deutsches Recht. Das kann man kritisieren, ok. Aber ich wurde nach der Rechtslage gefragt und die ist in dem Punkt eindeutig! Basta!


    Mir ist schon bewußt, dass zwischen Recht und Rechtsprechung ein Unterschied ist. (im Sinne von moralischem Recht -sollten wir hier nicht weiter diskutieren- und Auslegung von Gesetzestexten) Meine Formulierung war absichtlich auf ausschließlich mich und meine persönliche Meinung gerichtet.
    Bei SW die ich gekauft habe war aussen immer ein Hinweis auf Lizenzbedingungen Bsp: xyz Verlag Handbuch mit TurboPascal von Borland, gekauft im Buchhandel


    Da haben wir die AGBn des Buchhandel, des xyz Verlages, die Lizenzbedingungen Borlands das Urheberrecht des Autors, der diese ggf. an Borland verkauft hat..


    So wie ich deine Darlegung interpretiere, hätte ich keine Lizenzvereinbarung mit Borland, sondern nur einen Kaufvertrag mit dem Buchhandel, obwohl im Lizenzvertrag die Regelungen mit den Urheberrechten erfolgt. Dies liegt dann daran, dass dem Buch keine AGBn von Borland beigelegen haben, bzw ich vom Buchhändler nicht darauf hingewiesen wurde..


    Wenn man die Gesetze auslegt, kann ich mir sehr gut vorstellen, dass die Rechtsprechung so sein könnte. Ich frage mich nur ob dies der Sinn des Gesetzestextes war, oder ob eine gut gemeinte Novelle alles ausgehebelt hat.


    "Was du nicht willst das man dir tu, das füg auch keinem andren zu"

    Willi

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  • Zitat

    Zitat von WilliL@10.02.2006 - 22:24
    "Was du nicht willst das man dir tu, das füg auch keinem andren zu"

    Sehr richtig, Willi! Der Kantsche Imperativ in volkstümlicher Form. Das ist auch meine Einstellung.


    Leider gilt das nur unter Gleichen. Und gegenüber großen Softwareunternehmen oder der Musikindustrie bin ich hoffnungslos unterlegen. Da gilt dann eher "Not kennt kein Gebot". Wenn mir die Kassiererin im Supermarkt aber zuviel rausgibt, mache ich sie selbstredend darauf aufmerksam. Die arme Sau muß es ja sonst abends aus eigener Tasche ausgleichen.


    Das gehört aber eher in die Plauderecke. Wäre aber sicher interessant und kontrovers, soetwas mal zu diskutieren.



    paul-josef

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  • Hmm, jetzt bin ich aber am Grübeln: Wir hatten vor Jahren Ärger mit einer Softwarefirma, die lernprogramme herstellt.
    Die verkauften ua. Lernprogramme für Einzelnutzer.


    Im Kaufvorgang kam das recht undeutlich, besser eher garnicht rüber, dass die Software quasi personalisiert ist.
    Die Lizenzbedingungen waren allerdings eindeutig.
    Die Software durfte nur von einer namentlich genannten Person genutzt werden. Auch ein Ausscheiden der person beim Arbeitgeber hätte daran nichts geändert.
    Die Rechtsabteilung hat damals abgewunken und uns die Kröte schlucken lassen.
    Mussten dann 4 Lizenzen nachkaufen. :motzi:


    Da waren also die Lizenzbedingungen sehr präsent.


    Und gerade bei der Verbindung mit dem Urheberrecht seh ich den Unterschied nicht so ganz. Denn das Urheberrecht schränkt mich ja wieder auf die vertragsgemässe Verwendung ein, die eben auf die Lizenzbestimmungen usw. :blink:

  • Morgen,


    bitte ein paar Dinge nicht durcheinander bringen:


    - Lizenzvertrag (unwirksam) und
    - UrhG (immer wirksam, da nicht vereinbart werden muß sondern zwingendes Recht)


    Das ist wichtig! Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen:


    - Nutzung als Endverbraucher und
    - (im weitesten Sinne) gewerblicher Nutzung


    Du, blue0711 (i.ü: hat das was mit Stuttgart zu tun?) sprachst von "Arbeitsplatz" und "unsere Rechtsabteilung"... Das spricht doch eher gegen eine private Nutzung als Endverbraucher. Außerdem: Das UrhG berechtigt gleichfalls nicht zur Vervielfältigung und anschließender Nutzung der Software durch mehrere Personen.


    Und auch wichtig zu unterscheiden ist:


    - Erwerb der Software im Einzelhandel als Endkunde und
    - Erwerb spezieller Software durch Individualvertrag beim Softwarehersteller.


    Beim ersteren geht die Rechtsprechung von einem Kaufvertrag aus, wie ich erläutert habe), weil der Vorgang gekennzeichnet ist durch einmalige Zahlung(anders als bei Miete oder Lesaing) und endgültigem Verbleib beim Kunden (im Gegensatz zu zeitlich beschränkter Nutzbarkeit) sowie deshalb weil ein Vertrag zwischen Einzelhändler und Kunde vorliegt (und nicht zwischen Kunde und Softwarehaus).


    Bei der zweiten Variante (direkter Erwerb vom Softwarehaus) können natürlich zwischen den Vertragspartnern alle möglichen Vertragsinhalte vereinbart werden. Grenze: zwingendes Recht.


    Also immer versuchen, Die verschiedenen Varianten nicht durcheinanderzuwirbeln. Ganz am Anfang hatte ich erwähnt, daß ich vom wahrscheinlich häufigsten Fall ausgehe: Kauf der Software von einem privaten Endkunden in Deutschland bei einem deutschen Einzelhändler.
    Jedes Mal, wenn ich von diesen Prämissen abweiche, kann ein anderes Ergebnis herauskommen. Kauft der private Verbraucher etwa bei einem Händler in Portugal (hab ich im Forum im Zusammenhang mit den neuen *x-Geräten von Garmin gelesen), dann gilt womöglich portug. Recht und da sag ich gar nix zu.


    Jola


  • nein, falsch. bestimmungsgemäßer gebrauch bedeutet, daß deine sw so läuft, wie du es erwarten kannst. ohne versteckte klauseln und hinterlistige gängelungen, wie z.b. die kopplung von sw durch technische maßnahmen an bestimmte hw.
    und wenn doch sowas der fall ist, und der hersteller versucht, den gebrauch seiner sw unzulässig einzuschränken, dann darfst du sogar zur selbsthilfe greifen.
    nein, ich bin kein jurist, habe mich aber sehr ausführlich mit diesem thema beschäftigt.
    und ja, ich stimme jola zu, das ganze muß sich natürlich im rahmen des urhg halten. dieser ist allerdings weiter gesteckt, als uns das so mancher hersteller von sw glaubhaft machen will.

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  • @jola: OK, dann hab ichs begriffen.


    Die Rechtsabteilung war übrigens educational ;)


    Gruss
    kai


    PS: 0711 hat auch was mit Stuggitown zu tun :8
    ich steh aber nicht auf das gleichnamige Label (hiphop sucks)

  • So Leute, ich mach jetzt mal den Anfang mit dem Urhebergesetz (UrhG).


    Am besten wird es wohl sein, wenn mit einem übersichtlichen Einstieg begonnen wird, um die Streitereien loszutreten.


    Im Grunde eigenartig ist schon, daß Computersoftware überhaupt durch das UrhG geschützt wird, weil dieses Gesetz eigentlich eher künstlerische Werke schützen soll (Bilder, Musik...). Manche Juristen sind der Meinung, ein gewerbliches Schutzrecht (Patent...) wäre angemessener. Seis drum, in D schütz nun mal das UrhG die Computersoftware; und zwar ohne daß es einer gesonderten Anmeldung bei einer Behörde bedarf (wie etwa beim Patentamt). Schon mit der Programmierung ist das Recht entstanden, völlig unabhängig davon, ob das Werk tatsächlich wertvoll ist oder nicht.


    Der Urheber hat nun das alleinige Recht zur Vervielfältigung, Veränderung, Bearbeitung, Vermarktung...Das alles muß, soll es nicht gesetzwidrig sein, vom Urheber erlaubt werden. Das geschieht im Regelfall durch den Kauf beim Händler, allerdings mit bedeutsamen Einschränkungen (bei Individual-Software sieht das Ganze natürlich anders aus).


    So ist das Nutzungsrecht, wenn nicht ausdrücklich erlaubt, grundsätzlich auf einen Rechner beschränkt und darf nicht an Freunde, Bekannte oder Familienmitglieder weitergegeben oder gar in Mehrplatzsystemen eines Unternehmens eingesetzt werden. Logischerweise muß, wenn die Software weiterverkauft wird, das Programm vom Rechner des früheren Nutzers komplett gelöscht werden.
    Allerdings erlaubt § 69d Abs. 2 UrhG das Fertigen einer Sicherungskopie.Andere private Kopien sind dagegen nicht erlaubt. Bei Musik-CDs...ist das gestattet, weil schon beim Kauf einer CD, eines Rekorders usw eine entsprechende Abgabe mitbezahlt wird.


    Änderungen an dem Programm sind nicht erlaubt (§ 69d Abs. 1 UrhG). Auch das ist - vergleicht man Software mit anderen urheberrechtlich geschützten Werken - neu, denn etwa ein gekauftes Bild darf ich nach Gutdünken verändern, solange es bei mir zu Hause im rein privaten Rahmen geschieht und nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Bei Software ist schon das Herstellen einer geänderten Fassung - und sei es auch für meine ganz privaten Zwecke - zustimmungsbedürftig. Ein Ändern der Software ist nur erlaubt, wenn die Umgestaltung für die Funktionsfähigkeit des Programmes erforderlich ist.


    Das Vertreiben, die Nutzung... von Raubkopien ist unter Strafe gestellt (§ 106 ff. UrhG); bei gewerbsmäßigem Handeln deutlich höher.Außerdem steht dem Urheber gegen denjenigen, der sein Recht verletzt, ein Schadensersatzanspruch zu. Wenn wir User allerdings z.B. für rein private Zwecke eine Programmänderung vornehmen, so wird ein Schaden kaum eintreten und also ein entsprechender Anspruch kaum durchsetzbar sein.


    Problematisch kann das im Urhebberrecht geltende sog. "Territorialprinzip" werden. Das bedeutet, es wird das Recht desjenigen Landes angewandt, in dem die Urheberrechtsverletzung stattfindet. Wenn das per Internet geschieht, kann praktisch eine Verletzungshandlung weltweit vorkommen und deshalb jedes Land zuständig sein.


    Jola

  • Zitat

    Zitat von jola@3.03.2006 - 22:07
    Ein Ändern der Software ist nur erlaubt, wenn die Umgestaltung für die Funktionsfähigkeit des Programmes erforderlich ist.

    dies ist übrigens ein recht bedeutungsvoller punkt und eröffnet recht weitreichende möglichkeiten.

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  • Hallo Jola,


    Zitat

    Zitat von jola@3.03.2006 - 23:07
    Ein Ändern der Software ist nur erlaubt, wenn die Umgestaltung für die Funktionsfähigkeit des Programmes erforderlich ist.


    Kannst du mal näher erläutern wie dieser Punkt auzulegen istt?


    Darf ich die fremdsprachige Software übersetzen?


    Darf ich die Software auch verändern, um sie auf meiner Hardware nutzbar zu machen, wenn sie von Hause aus nicht ist?


    btw. Software unterliegt in Deutschland auch dem Vertragsrecht gemäss BGB. Daraus ergeben sich für den Käufer und Verkäufer auch noch Rechte und Pflichten. Insbesondere ist in diesem Zasmmen hang interessant, wenn der Verkäufer versucht den Käufer an der vollständigen Nutzung der Ware zu hindern.



    Gruss Joern Weber

  • Zitat

    Zitat von jola@3.03.2006 - 22:07
    Ein Ändern der Software ist nur erlaubt, wenn die Umgestaltung für die Funktionsfähigkeit des Programmes erforderlich ist.


    Soweit ich das sehe betrifft das nur Individual-Software, die ein Kunde z.B. bei einem Programmieren in Auftragt gibt, und wenn der Programmierer nicht den bestellten Funktionsumfang liefert.
    Hier sind nämlich Verkäufer und Urheber in der Regel die gleiche Person. Deshalb herscht hier eine ganze andere rechtliche Situation wie bei Software aus dem Regal.


    'Software von der Stange' darf nicht verändert werden. Selbst wenn der vom Verkäufer zugesagte Funktionsumfang nicht erfüllt wird, darf die Software nicht verändert werden, sofern der Urheber das nicht ausdrücklich gestattet. Es besteht hier lediglich das Recht zur Wandlung und/oder Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer. Der Urheber der Software ist hier nicht Vertragspartner.


    Also vorsicht, wenn man meint man könnte einfach mal die TOPO-Deutschland transparent machen, weil das halt eine schike Eigenschaft ist, die man gerne hätte. Selbst wenn der Verkäufer diese Eigenschaft zugesichert hätte, entsteht daraus nicht das Recht die Rechte des Urhebers zu verletzen. Der Urheber kann jederzeit argumentieren, das er geplannt hatte eine transparente Kartenversion für 10EUR Aufpreis auf den Markt zu bringen, und das das, durch das in Umlaufbringen entsprechender Tools durch Dritte für ihn wirtschaftlich jetzt nicht mehr machbar ist. Und somit kann der Urheber jederzeit Schadensersatzansprüch stellen.


    Also vorsicht mit der Umgestalltung von Software durch den Endanwender, wenn man meint die gewünschten Funktionen wären nicht vorhanden.


    mfg
    JLacky

  • Zitat

    Zitat von JLacky@4.03.2006 - 15:15
    'Software von der Stange' darf nicht verändert werden.

    das ist so nicht richtig. wenn es zum "bestimmungsgemäßen gebrauch" nötig ist, darfst du sehr wohl sw 'von der stange' verändern, z. b. patchen. da gibt es viele beispiele. z.b. wie man eine richtige installations-cd zu windows xp erstellt, auch wenn man nur ein kastriertes "hersteller-image" oder sowas mitgeliefert hat. auch xp-home um funktionen von xp-prof zu erweitern ist rechtlich einwandfrei. in den letzten c't sind eine ganze reihe weiterer beispiele beschrieben, und dort wird auch jedesmal ausführlich auf die rechtlichen aspekte eingegangen.

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  • Hallo JLacky


    Zitat

    "Software von der Stange" darf nicht verändert werden.


    Das ist so pauschal gesagt falsch. Du übersiehst, das der Urheber ein Teil seiner Rechte verkauft hat. Die 'Software von der Stange' kauft man nach BGB und erwirbt damit vom Urheber die vollen Nutzungsrechte. Diese Software darf ich für meine persönliche Zwecke auch verändern. Das ist nichts anderes, als wenn ich ein Buch kaufe und mit einem Bleistift darin herumschmiere. Weder ich, noch der Hersteller des Bleistiftes, verletzen dabei das Urheberrecht.


    Was ich nicht darf ist, die Softwarwe zu verändern und um sie dann weiterzuverkaufen. Das heißt einmal, ich darf nicht ein Buch kaufen, diesem dann Text zufügen und es dann weiterverkaufen. Das heißt auch, ich darf nicht eine legal erworbene Garmin-Karte transparent machen und sie dann weiterverkaufen. Ich darf sie aber sehr wohl für meine persönlichen Zwecke transparent machen.


    Zitat

    Der Urheber kann jederzeit argumentieren, das er geplannt hatte eine transparente Kartenversion für 10EUR Aufpreis auf den Markt zu bringen, und das das, durch das in Umlaufbringen entsprechender Tools durch Dritte für ihn wirtschaftlich jetzt nicht mehr machbar ist. Und somit kann der Urheber jederzeit Schadensersatzansprüch stellen.


    Das ist ebenfalls falsch.


    1.
    In Deutschland kann man nur für tatsächlich und nachweisbar entstandene Schäden in Haftung genommen werden. Nicht aber für fiktive Schäden.


    2.
    Weder der Hersteller eines Bleistiftes, noch der eines Tools zum verändern von Karten, kann in Deutschland in Haftung genommen werden, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.


    3.
    Das transparent machen von Karten für den eigenen Gebrauch ist legal.



    Gruss Joern Weber

  • Bitte die genauen Lizenzbedingungen zu lesen für das
    Garmin Kartenmaterial.


    Zu finden ist es auf eurem PC:


    c:/garmin/CNEURO8/eula_DEU.txt



    Dort ist ganz klar beschrieben das man NICHT das Kartenmaterial kauft,
    sondern lediglich eine LIZENZ (=Freischaltcode) erwirbt.


    Weiters steht dort geschrieben das man 10 Tage Zeit hat,
    das Produkt zu deinstallieren UND die Software zurückzusenden wenn
    man mit den Lizenzbestimmungen doch nicht einverstanden sein sollte,
    NACH der Installation. Das Geld wird dann zurückgegeben.



    falls jemand die eula_DEU.txt Datei (deutsche Lizenzbestimmungen) nicht
    haben sollte, ich kann ja den ganzen Text bei bedarf ins Forum stellen.

    Silvia und Kurt aus Wien 10.
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