@all
an anderer Stelle (Explorist-Garminkarten) wurde der Problemkreis der Zulässigkeit verschiedener Nutzungen und Anwendungen von Softwareprogrammen andiskutiert. Um weitere Stimmen zu sammeln und Meinungen zu erfahren soll das Thema in einem eigenen thread besprochen werden.
1. Zunächst ist zu klären welche Art von Vertrag abgeschlossen wird, wenn ein Endverbraucher ein Programm erwirbt, zu Hause installiert und dann damit herumorgelt.
Schon an dieser Stelle könnte sich die Antwort splitten, je nachdem, ob per Internet im Ausland, in D oder beim Händler im Ladengeschäft um die Ecke ein solcher Vertragsschluß stattfindet. Ich gehe einmal von dem wahrscheinlich häufigsten Fall aus, daß ein Endverbraucher in Deutschland die (Standard-)software erwirbt und anwendet. Nach überwiegender Meinung auch des Bundesgerichtshofes(BGH) handelt es sich bei diesem Vorgang um einen KAUFVERTRAG. Dieser kommt durch Angebot und Annahme entweder im Ladengeschäft oder per Versandhandel durch Ausfüllen eines Bestellvormulars und anschließender Versendung (gilt i.ü. auch für Bestellungen per I-Net) zustande.
2. Beim Installieren der Software auf dem Rechner erscheint dann - im Grunde genommen überraschend - ein weiterer Vertrag: Der Lizenzvertrag mit gar umfangreichen Bestimmungen und Verboten. Erklärt der Verbraucher nicht durch Anklicken einer Schaltfläche sein Einverständnis, so kann er die bereits gekaufte (siehe oben) und bezahlte Ware gar nicht nutzen. Das ist zunächst einmal recht eigentümlich. Wir wundern uns alle nur deshalb nicht mehr, weil wir das ganze schon -zig Mal durchgeorgelt haben.
Ganz überwiegend wird in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten, daß derartige "Lizenzverträge" keinerlei Wirkung haben, also schlicht nicht gelten. Das hat mehrere Gründe:
a Zum einen sind die Lizenzverträge immer in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) vorformuliert. Solche AGB werden aber immer nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie VOR Abschluß des Vertrages bekannt gemacht wurden bzw wenn - etwa durch Aushang in den Geschäftsräumen - wenigstens die Möglichkeit für den Kunden bestnd, diese durchzusehen (in jedem Autohaus, jeder Bank... liegen die irgendwo herum).
Weder die Versandhäuser, noch der Fahrradladen um die Ecke ermöglichen aber dem Kunden, der Software von Garmin oder Magellan kauft, die Lektüre jener AGB. Damit werden die "Lizenzverträge", die wir alle ja erst zu Hause lesen können, nicht Vertragsbestandteil.
b Zum anderen bleibt dem Kunden gar keine Wahl: Klickt er nicht aif die Schaltfläche "einverstanden", so hat er wegen mir 100,--€ berappt und hat gar nichts davon. Ein Rückgaberecht beim Händler besteht sicher auch nicht, denn die Software ist ja nicht mangelhaft... Also: Der kunde ist gezwungen, seinen Mausklick zu setzten. Das widerspricht der Vorstellung von einer freien Willenserklärung und damit vom Zustandekommen eines Vertages.
c Der sog. "Lizenzvertrag" wird ja nicht zwischen den Partnern des Ursprungsvertrages (Kunde und Händler) sondern plötzlich etwa von einer Firma Thales verlangt. Was hat die eigentlich da mitzureden?
Scglußfolgerung: Die "Lizenzbestimmungen", deren Einverständnis wir alle dokumentieren müssen, haben keinerlei rechtliche Wirkung. Wir machen zukünftig also weiterhin unseren Klick und vergessen das Ganze dann rasch wieder.
Geltung behält aber das Urheberrecht! Dazu dann später mehr.
Grüße vorab
Jola