Hallo alle
Liest mal: http://www.astra.admin.ch/doku…html?lang=de&msg-id=10094
Wenn ihr das nächste Mal in die Schweiz fährt sieht euch vor!!!!!
Gruss
PeterA
CH-ZG
Hallo alle
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Wenn ihr das nächste Mal in die Schweiz fährt sieht euch vor!!!!!
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PeterA
CH-ZG
Hallo alle
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Danke für den Link, hab mich selten so amüsiert!:D
Das heißt, jeder der in der Schweiz mit z.B. einem 60 CSX oder ähnlichem im Auto unterwegs ist, macht sich strafbar, und das Gerät wird konfisziert.
Oder überprüft die Polizei bei jedem, ob Radar-POIs draufgeladen sind?
Ideen habens manchmal schon, die Eidgenossen ...:D
Was mich wundert ist die Tatsache, dass Ihr Euch über die Schweiz wundert.
DIE DINGER SIND FAST ÜBERALL VERBOTEN.
Radarwarner unterliegen der Einziehung UND VENICHTUNG in den meisten europäischen Ländern AUCH IN DEUTSCHLAND.
Dazu zählen auch "elektronische Zielführungssysteme", die bei Annäherung an eine Überwachungskamera Alarm schlagen.
Übrigens, in Frankreich nimmt man nicht das Gerät weg.....da wird das ganze Auto sichergestellt.
Wenn ihr das nächste Mal in die Schweiz fährt sieht euch vor!!!!!
Warum? Eine fast identische Regelung gibt es auch in Deutschland.
mfg
JLacky
Warum? Eine fast identische Regelung gibt es auch in Deutschland.
Ein bisschen Recherche im Internet fördert schnell zu Tage, dass es sich hier allenfalls um eine rechtliche Grauzone handelt. In den diversen Foren diskutieren u.a. Juristen und auch Polizisten das Thema höchst kontrovers. Jedenfalls ist offensichtlich (in Deutschland) noch kein einziger Fall passiert, in dem ein Navi diesbezüglich kontrolliert, eingezogen oder gar vernichtet wurde. Und daher fehlen auch Urteile jedweder Art.
Was der Gesetzgeber erreichen will und was er hierfür formuliert sind oftmals 2 Paar Schuhe. Der hier betroffene §23 StVO ist ein Paradebeispiel. Maßgebend für die Praxis ist daher i.A. die "ständige Rechtssprechung". Und die fehlt in diesem Punkt.
Wenn allerdings ein Jurist oder z.B. ein Beamter des Verkehrsministeriums in der Öffentlichkeit zu dem Thema Stellung nehmen soll, so wird er sicherlich auf die "sichere Seite" gehen und Blitzer-POIs klar als verboten titulieren.
Fazit: locker bleiben!
ja Vorsicht. Ich denke, hier werden zwei Sachen verwechselt:
1) ein GPS mit Radarfallen als POI's
2) ein GPS als Radarwarner
Ein Kumpel von mir hat so ein GPS, das wirklich aktiv nach Radars sucht und sie entlarvt. Eigentlich stinknormaler Radarwarner. Dass diese Geräte nicht offiziell sind, ist doch klar.
Bei den normalen GPS mit POI's, obwohl ich kein Rechtsanwalt bin, würde ich mir keine Sorgen machen. Da müssen auch die Radios und Straßenkarten mit markierten Radars beschlagnahmt werden
Die rechtliche Regelung ist glasklar und von Gerichten in den Bundesländern bestätigt worden. Mit einer immer größer werdenden Verbreitung wird auch die Zahl der bekannt gewordenen Fälle höher werden. Den Polizisten in Berlin wurde jedenfalls die rechtliche Situation schon deutlich erläutert. Hier nur ein paar Beispiele von den Seiten einzelner Bundesländer, einem „Polizisten-Forum“, eines Rechtsanwaltes und sonstigen Presseinfos
http://www.copzone.de/modules.…orums&file=viewtopic&t=10
http://www.thueringen.de/de/ho…/presse/02677/uindex.html
http://www.ra-kotz.de/radarwarner.htm
http://www.focus.de/E/EG/EGA/E…r=1434&zu2=0072&res=reise
http://www.stiftung-warentest.…/meldung/18408/18408.html
Das Wichtigste: Die Gesetzesgrundlage und die Zielsetzung des Gesetzgebers, Siehe Seite 11 (Dokument 00011)
http://www.parlamentsspiegel.d…/dokument.php?k=BBD751/01
Wem der Gesetzestext zu schwülstig ist, hier die Kurzfassung der Berliner Polizei
http://www.berlin.de/polizei/v…e/archiv/28685/index.html
Hier das entscheidende Zitat:
Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab
Übrigens...Das bloße Mitführen reicht aus!!! Das Gerät muss nicht einmal eingeschaltet sein. Sogar wenn es im Handschuhfach liegt, gilt das als betriebsbereites Mitführen.
Inwieweit der Schutzmann bei der Kontrolle auf das Navi als Radarwarner kommt, ist eine andere Angelegenheit. Andererseits leben Polizisten nicht hinterm Mond und wissen sehr wohl, was technisch machbar ist. Viele sollen angeblich auch Navis im Privatauto haben. Ach ja, sollte der Verdacht bestehen, dass das Navi als Radarwarner eingesetzt wird, besteht immer noch die Möglichkeit der Sicherstellung zum Zwecke der Beweisführung. Dann entscheidet in letzter Instanz das Gericht über die Rückgabe. Bei der Dauer des Verfahrens kann das aber längere Zeit ein Fahren ohne Navi bedeuten.
Tipp: Falls man also trotz Radarwarn-POI erwischt wird...auf keinen Fall den großen Macker markieren sondern die Kröte wie ein Mann schlucken.
ja Vorsicht. Ich denke, hier werden zwei Sachen verwechselt:
1) ein GPS mit Radarfallen als POI's
2) ein GPS als Radarwarner
Ein Kumpel von mir hat so ein GPS, das wirklich aktiv nach Radars sucht und sie entlarvt. Eigentlich stinknormaler Radarwarner. Dass diese Geräte nicht offiziell sind, ist doch klar.
Bei den normalen GPS mit POI's, obwohl ich kein Rechtsanwalt bin, würde ich mir keine Sorgen machen. Da müssen auch die Radios und Straßenkarten mit markierten Radars beschlagnahmt werden
Hab ich früher auch mal gemeint.
Die Rechtslage ist aber inzwischen eindeutig und mit deiner Meinung machst du mit absoluter Sicherheit eine Bauchlandung. Lesen von § 23 StVO reicht eigentlich, um das festszustellen.
manuel
Der Hinweis mit dem Radio ist sehr gut. Aber, die sind vom Gesetzesgeber explizit ausgeschlossen worden! Hier hatten sich die Sendeanstalten auf die "Pressefreiheit" berufen. Halte ich persönlich für sehr grenzwertig.
Nicht davon betroffen sind Radios, die über ein Zielführungssystem verfügen, die "ortsbezogene Warnungen" von sich geben.
Papierkarten fallen gant weg, da hier der Gesetzgeber sehr praxisorientiert handelte und davon ausgeht, dass der Fahrer nicht alle 500 Meter anhält und nach Blitzern schaut.
Seid mir nicht bös, aber wenn das wahr ist, was viele hier schreiben, dann dürfte ich mein 60 CSX nicht mehr als Autonavigationssystem nutzen (ich habe KEINE Radar-POIs drauf, weil ich versuche, wie ein normaler Mensch zu fahren und das Auto für mich nur ein Transportmittel von A nach B ist).
Denn wie soll der Polizist entscheiden, ob mein Navi jetzt Radar-POIs drauf hat oder nicht ?
Ich glaube kaum, daß jeder Polizist alle Arten von Navi-Systemen kennt und jedes sofort auf solche POIs überprüfen kann.
Also irgendwas stimmt hier nicht, Leute.
Die rechtliche Regelung ist glasklar und von Gerichten in den Bundesländern bestätigt worden. ...
Bei Deinen Links handelt es, sofern Gerichtsurteile zitiert werden, immer um "echte" Radarwarngeräte. Da ist die Verbotslage natürlich glasklar.
Bzgl. POIs für "Unfallschwerpunkte" existiert meines Wissens kein einziges Urteil, und es ist auch kein Fall einer Belangung bekannt. Die Aussagen der zitierten Stellen hierzu sind nichts als von der Rechtssprechung nicht bestätigte Interpretationen.
Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab
Nunja, nur macht der Schweizer Text ja hier nicht halt, sondern holt im "Rundumschlag" ja auch gegen Kommunikationsgeräte aus...
Dehne ich es sinngemäß aus wird hier ja auch GSM und Funk mit einbezogen (Kumpel, 200m vor mir meldet "da steht ein Kistl" und schon is er fällig; sag ich "Danke" ich wohl ebenso...)
Was mache ich bei Rundfunkstationen die auch "Blitzerwarnungen" senden? Laut obigem Text bist dann mit Autoradio ebenso dran...?? (kann ja nix dafür was der Radio-Fazke labert...)
Es wird in dem Link eben nicht dezitiert nach "passiv" oder "aktiv" unterschieden; habe ich nun Michelin Map mit roten Kringel draufgemalt, oder ein radar-overlay am GPS (auch kein Annäherungsalarm!) sind beides passive Methoden.
Unterm Strich dürfte es in der Schweiz demnach aber nicht anders sein als bei uns:
am Straßenrand stehen und für's "Durchfahren" Kohle kassieren läßt sich ja ohne großen Aufwand durchführen...
Mal was Sinnvolles, wie zB jene rausfischen die Stoptafeln oder Rote Ampeln ignorieren, würde für die Beamten ja dagegen schon wieder in "Arbeit" ausarten... ieeehh!
Hallo anonymus,
Du hast Recht, dass die Urteile und die Kommentare sich auf "echte" Radarwarner beziehen. Aber diese Urteile sind auch nicht mehr taufrisch und zwischenzeitlich hat sich technisch und auf Seite der Gestzgebung einiges getan.
Deshalb wurden nämlich die Geräte "mit elektronischer Zielführung, die ortsbezogen warnen" mit in den Gesetzestext aufgenommen. Das ein GPS-Gerät mit Radar-POI genau diese Aufgabe erfüllt, ist wohl unstrittig. Daher gilt ganz klar: GPS-Geräte mit Radar-POI sind Radarwarner. Aber diese Frage, ob denn solch ein Gerät ein Radarwarner ist, kann doch jeder auch selbst beantworten (wenn er ehrlich ist Wozu sind denn die Radar-POI d'rauf?
Und genau das ist der Hintergrund des Gestzgebers. Mit Hilfe dieser technischen Einrichtung will sich der Verkehrsteilnehmer der Verkehrsüberwachung durch stationäre Geräte entziehen. Der Gesetzgeber hat dies sehr clecer verfasst. Oder wäre es besser, wenn im Gesetzestext eine Liste erscheint mit ganz speziellen Geräten und POI? Die wäre sowieso nie aktuell und für die Polizei vor Ort auch nur eine Belastung.
Deine ironische Anmerkung zu "Unfallschwerpunkten" ist wieder so ein Versuch, den Gesetzestext durch "Eigeninterpretation" aushebeln zu wollen. Wenn Du einen Richter findest, der dieser Argumentation folgt, hast Du wahrscheinlich seeeehr viel Glück. Denn Ausnahmsweise ist der Hintergrund des Gesetzes und die Umsetzung in dem Falle mal ganz gut geglückt.
@Herman
Das sind natürlich in der Praxis die Probleme. Wenn sich der Verkehrsteilnehmer natürlich völlig bescheuert anstellt und den Schutzmann mit der Nase d'rauf stößt, muss man sich nicht wundern. Es sind natürlich immer die Begleitumstände, die für die drastische Maßnahme der Einziehung/Sicherstellung und anschließender "Geräteentsorgung" ein riesige Rolle spielen.
Beipiel: Stell Dir vor, ein Schutzmann beobachtet, wie Du mit 80 durch eine fremde Stadt hämmerst und vor dem "Standfotografen" in die Eisen gehst, danach wieder aufs Gas drückst. Bei der Überprüfung sieht der Schutzmann ein Navi auf der Konsole. Welcher Verdacht drängt sich da wohl auf
Richtig Dumm läuft es, wenn dann in der Diskussion mit dem Schutzmann das Navi losplärrt, dass in 100 Meter ein Blitzer steht
Wir sollten die Sache hier nicht zerreden. Entscheidend ist, dass man entsprechend sensibilisiert ist und man sich über die "Gefahren", die beim Gebrauch von Radar-POI enststehen können, halbwegs im Klaren ist.
Hallo MBR11
ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass Du obige Beiträge nicht vollständig gelesen hast.
RADIOS SIND IN DEUTSCHLAND VON DIESER REGELUNG NICHT BETROFFEN!!!
Es sei denn, es ist gleichzeitig ein "elektronisches Zielführungssystem...."
Man muss nichts hineininterpretieren oder eigene Rechtsvorstellungen überlegen. Lest bitte den Gesetzesentwurf, den Link habe ich ja schon eingestellt. Dort steht für den § 23 Abs 1 der StVO alles drin, nähere Erläuterung, Ausnahmen, Zielsetzung.
Das die Schweiz ähnliche Vorschriften hat, ist doch OK. Aber sich jetzt darüber den Kopf zu zerbrechen....Wer in die Schweiz fährt, sollte sich halt vorher bei der dortigen Polizei erkundigen. Oder noch simpler: einfach so fahren, wie es auf den bunten Schildern am Straßenrand steht.
Alles anzeigenWas mich wundert ist die Tatsache, dass Ihr Euch über die Schweiz wundert.
DIE DINGER SIND FAST ÜBERALL VERBOTEN.
Radarwarner unterliegen der Einziehung UND VENICHTUNG in den meisten europäischen Ländern AUCH IN DEUTSCHLAND.
Dazu zählen auch "elektronische Zielführungssysteme", die bei Annäherung an eine Überwachungskamera Alarm schlagen.
Übrigens, in Frankreich nimmt man nicht das Gerät weg.....da wird das ganze Auto sichergestellt.
Also mal ganz ehrlich: eigentlich sollte man ja vernünftig fahren, und dann braucht man den Warner nicht. Ganz abgesehen davon ist der Aufwand: POIs kaufen und bezahlen, regelmäßig Updates, GPS eingeschaltet dabei zu haben und darauf zu achten, dann ist ist die POI-Liste nicht mehr aktuell und wird prompt von einer neuen Anlage geblitzt, oder hat man Angst und tritt voll in die Eisen vor einer Anlage, die dann abgebaut oder leer ist ...
Ich weiß nicht, da versuche ich lieber, anständig zu fahren und akzeptiere alle Jahre mal ein paar EUR gerechte Strafe für die vielen Male, wo ich nicht erwischt worden bin ...
Holger
Also in Deutschland ist die Sachlage doch eigentlich klar im §23 StVo, Absatz 1b geregelt:
"Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."
Diese Ausführung stammt nur leider aus einer Zeit, zu der es noch keine Navi-Geräte mit POI-Warnern gab. Und da der Gesetzgeber wohl auch zukünftige Entwicklungen abdecken wollte, wurde wohl diese etwas weitläufige Formulierung gewählt.
Aber eigentlich steht da alles drin, was nötigt ist:
"ein technisches Gerät" ist doch eindeutig, oder? Also muss auch keiner jammern, das auch evtl. sein Autoatlas, oder eine Papierkarte, davon betroffen sein könnte.
"das dafür bestimmt ist" ist doch ebenso eindeutig. Ein StreetPilot c510 oder ein 60CSx, ist zwar dafür geeignet vor Verkehrsüberwachungsmassnahmen zu warnen, aber so ein Gerät ist nicht ursächlich dafür bestimmt.
Und somit ist auch das Autoradio raus, aus der Betrachtung. Denn das Autoradio ist nicht "dafür bestimmt", als Radarwarner eingesetzt zu werden.
"Verkehrsüberwachungsmaßnahmen": Das ist eigentlich das 'schwammige' Wort, in dem ganzen Satz. Das kann eine Geschwindigkeitsüberwachung sein, das kann aber auch eine Videokamera zur Verkehrsüberwachung sein, oder eine Induktionsschleife im Boden, die den Verkehrsfluß überwacht.
Aber auf der anderen Seite ist dieses Wort, ja eigentlich der Ausweg aus dem ganzen Problem. Wenn meine POIs Blitzer_xyz heissen, und noch einen Starenkasten als POI-Symbol haben, dann habe ich doch schlechterer Karten, im Falle einer Kontrolle, wie wenn meine POIs halt Speed_irgendwass heissen, und ein neutrales POI-Icon haben.
Denn ein Verbot das vor Geschwindigkeitsbeschränkungen gewarnt wird, gibt es nicht. Also ist das doch alles nur eine Frage, wie man das 'Kind' benennt.
Nur haben das leider die ganzen Anbieter verpennt, und bewerben Ihre Angebote immer noch teilweise als Radarwarner. Da ist doch schon vorprogrammiert, das viele Poliker rote Augen bekommen.
Gäbe es nur POis, die vor Geschwindigkeitsbeschränkungen warnen würde, wäre die ganze Diskussion hier überflüssig.
mfg
JLacky
...
Deshalb wurden nämlich die Geräte "mit elektronischer Zielführung, die ortsbezogen warnen" mit in den Gesetzestext aufgenommen. ...
Moin,
wo steht das im Gesetz?
Ich habe es in der StVO nicht gefunden.
Grüsse
Hallo Landcruiser,
siehe mein Beitrag von 09:29, die beiden Links der Berliner Polizei und des Parlamentsspiegels.
Wobei der Text bei der Berliner Polizei fast 1:1 aus der Gesetzesgrundlage entstammt.
Nachtrag: Du hast natürlich Recht, so genau steht das im Gestzestext nicht drin. Aber die Richter "ziehen" natürlich NICHT NUR den Gestzestext.
So,
damit nicht alle die Links aufklappen müssen, hier der Inhalt von der Seite der Berliner Polizei. Aber der Inhalt ist fast mit dem der Gesetzesgrundlage identisch.
Zitat von der Homepage der Berliner Polizei:
In § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung ( StVO) heisst es:
"Dem Führer eines Kraftfahrzeuges
ist es untersagt, ein technisches Gerät
zu betreiben oder betriebsbereit
mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
anzuzeigen oder zu stören.
Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."
[FONT="][/FONT]
Verstöße werden mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro und 4 Punkten in Flensburg geahndet.
Die Vorschrift verbietet Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen die Verkehrsüberwachung ergreift und die darauf zielen, sich Geschwindigkeitskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen. Diese Gefahr besteht beim Einsatz von technischen Geräten, die den Standort von Verkehrskontrollen anzeigen oder die konkrete Überwachungsmaßnahmen stören.
Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab.
Die Vorschrift lässt es im Interesse der Prävention genügen, wenn das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Auf die konkrete Eignung der Geräte, wirksam vor Kontrollen zu warnen, kommt es nicht an.
Nicht erfasst werden übliche Rundfunkgeräte, bei denen es sich zwar um technische Geräte handelt, mit denen Informationen über Standorte von Überwachungsanlagen entgegengenommen werden können, die hierfür aber nicht primär bestimmt sind.
Anders verhält es sich bei Geräten, die zwar verschiedene Funktionen kombinieren (z.B. Zielführung und Warnfunktion), bei denen aber mindestens eine Komponente speziell der Warnfunktion dient. Dies kann ggf. auch ein Autoradio sein, wenn es mit einer entsprechenden Zusatzfunktion ausgestattet worden ist.
Neben dem tatsächlichen Betreiben wird auch das betriebsbereite Mitführen untersagt.
Solche technischen Geräte werden von der Polizei sichergestellt und vernichtet!
Durch das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen dieser Geräte will sich der Verkehrsteilnehmer offensichtlich den gesetzlich vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und der damit verbundenen polizeilichen Überwachung entziehen. Daraus ergeben sich erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs.
Die Einziehung und Vernichtung dient polizeirechtlich der Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr. Gerichte haben die Rechtmäßigkeit dieses polizeilichen Handelns wiederholt bestätigt!
Zitatende
NOCHMAL: DAS EINFACHE AUTORADIO IST DAVON NICHT BETROFFEN. Auch wenn die Sender durch "Blitzerwarnungen" auf Hörerfang gehen.
ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass Du obige Beiträge nicht vollständig gelesen hast.
Nö, halte ihn lediglich viel zu diffus verfasst
Alles was aktiv warnt oder stört ist verboten.