Es wurde einiges zum Thema Radarwarnung mittels POI in diversen Threads beschrieben. Wäre doch gut, dieses Thema einheitlich zu führen. Ich fange also einmal damit an.
Garmin fenix 7X und epix Gen 2 im Test
Der Schwerpunkt dieses Tests und Vergleichs der Garmin Fenix 7X Solar und Garmin Epix Gen 2 liegt auf den Sensoren wie Höhenmesser, Positionsbestimmung und Herzfrequenz. Was unterscheidet die beiden GPS-Outdoor-Smartwatches? Und wie gut ist die Taschenlampe der Fenix 7X für den Outdoorbereich?
Hier geht es zum Test der Outdoor-Smartwatches ...
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Medienmitteilung des Bundesamt für Strassen (ASTRA) vom 05.01.2007: Verbotene Radarwarngeräte auf GPS-Basis:
FAQ: Fragen und Antworten zum Thema Radarwarngeräte auf GPS-Basis:
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Urteilskopf
103 IV 186 54. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. November 1977 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
Regeste
Art. 286 StGB, Hinderung einer Amtshandlung. 1. Begriff (Erw. 2, 4, 6). 2. Das Warnen von Fahrzeugführern vor einer Geschwindigkeitskontrolle erfüllt den Tatbestand nicht (Erw. 4, 5).
Sachverhalt ab Seite 186
A.- Die Verkehrspolizei Davos führte am 23. August 1976 in Saas im Prättigau mit einem mobilen Radargerät eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Der hinzukommende Fussgänger K. trat in der Folge mehrmals auf die Strasse hinaus und veranlasste dadurch herannahende Automobilisten, ihre Geschwindigkeit zu mässigen, ohne im übrigen ihre Fahrt zu stören. Nach einem kurzen Wortwechsel mit der Polizei entfernte sich K. und gab etwas entfernt vom Messposten während etwa einer halben Stunde herannahenden Fahrern durch Auf- und Abschwenken des Armes Zeichen, zu verlangsamen.
B.- K. wurde vom Kreisgerichtsausschuss Küblis am 15. April 1977 wegen fortgesetzter Hinderung einer Amtshandlung zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden bestätigte am 13. Juni BGE 103 IV 186 S. 187
1977 dieses Urteil, mit Ausnahme eines hier nicht interessierenden Nebenpunktes. C.- K. beantragt mit Nichtigkeitsbeschwerde Freisprechung von der Anklage, eventuell Rückweisung zur Freisprechung gestützt auf Art. 20 StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.Auszug aus den Erwägungen:
Aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde hat kassatorischen Charakter (Art. 277ter BStP). Auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers ist daher nur im Sinne eines Begehrens um Rückweisung an die Vorinstanz zur Freisprechung einzutreten.
Erwägung 2
2.- Im Sinne von Art. 286 StGB hindert eine Amtshandlung, wer eine im Rahmen ihrer Amtsbefugnis liegende Handlung einer Behörde, eines Behördenmitglieds oder eines Beamten ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (HAFTER, BT II S. 712). Die Entstehungsgeschichte spricht für eine zurückhaltende Anwendung der Bestimmung (HAFTER, a.a.O.), ebenso der Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen (SCHWANDER, Nr. 745, Ziff. 1, 2). STRATENWERTH (BT II S. 583 f.) fordert eine Beschränkung auf Fälle, wo die Amtshandlung als solche aktiv behindert wird.
Erwägung 3
3.- Die Amtshandlung, deren Hinderung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, bestand in einer der üblichen Radarkontrollen über die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit. Dass die Beamten im Rahmen ihrer Amtsbefugnis handelten, ist unbestritten. Solche Radarkontrollen können gewaltlos auf verschiedene Art behindert werden, so durch Störung der Messung (Beispiel in BGE 95 IV 172) oder der Funkübertragung zum Auffangposten oder der automatischen Lichtbildaufnahme. Dem Beschwerdeführer wird nichts Derartiges oder Vergleichbares vorgeworfen. Zunächst trat er in der Nähe der Messstelle auf die Strasse, aber nicht in den Messstrahl. Dann warnte er die Fahrer etwa 100 m vor der Radaranlage. Weder die Messung durch das Radargerät noch die Meldung durch Funk an den Auffangposten noch dessen Tätigkeit wurden gestört. Die ganze Amtshandlung wickelte sich reibungslos ab. BGE 103 IV 186 S. 188
Anklage und Vorinstanz behaupten nichts anderes; nirgends wird eine Beeinträchtigung der Kontrolltätigkeit geltend gemacht. Die Verurteilung verletzt Art. 286 StGB.
Erwägung 4
4.- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bestraft, weil er den von der Radarkontrolle angestrebten Erfolg beeinträchtigt habe. Damit wird ein dem Sinn und Wortlaut von Art. 286 StGB fremdes Element eingeführt. Der Kassationshof hat es stets abgelehnt, darauf abzustellen, ob sich die Tätigkeit des Angeklagten auf den von der Amtshandlung angestrebten Zweck ausgewirkt hat. Der Täter ist auch dann wegen vollendeter und nicht nur versuchter Hinderung strafbar, wenn er den Beamten erfolglos gehindert hat (BGE 71 IV 101, 74 IV 63 E. 4). Umgekehrt ist eine Bestrafung nach Art. 286 ausgeschlossen, wenn der Täter zwar die Amtshandlung als solche nicht behinderte, aber den damit angestrebten Erfolg vereitelte. So wurde der Nachtruhestörer freigesprochen, der trotz polizeilicher Abmahnung weiter krakeelte (BGE 69 IV 3). Auch als ein Polizist einem betrunkenen Automobilisten verbot, mit seinem Wagen wegzufahren, wurde Hinderung einer Amtshandlung verneint, obwohl der Betrunkene sich dann trotzdem ans Steuer gesetzt hatte und weggefahren war (BGE 81 IV 164).
Erwägung 5
5.- Selbst wenn die Zweckvereitelung für die Erfüllung des Tatbestandes genügte, wäre das angefochtene Urteil nicht haltbar. a) Radarmessungen können verschiedenen Zwecken dienen. Eine längere systematische Erfassung des Strassenverkehrs nach Fahrzeugkategorien und einzelnen Geschwindigkeitsstufen kann für die Festsetzung bestimmter Höchstgeschwindigkeiten notwendig sein. Hier könnten die Ergebnisse verfälscht werden, indem die Fahrer allgemein aufgefordert würden, bei der Durchfahrt an den kenntlich gemachten Messstellen schneller (oder langsamer) zu fahren, als dies sonst der Fall wäre. Die allermeisten Radarmessungen dienen jedoch ausschliesslich der Kontrolle darüber, ob eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass auch im vorliegenden Fall lediglich eine der üblichen Höchstgeschwindigkeitskontrollen durchgeführt wurde.
BGE 103 IV 186 S. 189
b) Auch wenn der Fiskus an hohen Busseneingängen interessiert ist, liegt der Zweck der Radarkontrollen nicht in der Büssung vieler Verkehrssünder.
c) Geschwindigkeitskontrollen sollen mithelfen, eine möglichst umfassende Einhaltung geltender Höchstgeschwindigkeiten zu bewirken. Diese Höchstgeschwindigkeiten dienen wie alle übrigen Verkehrsvorschriften der Verkehrssicherheit. Alles, was dazu beiträgt, die Strassenbenützer zu einem verkehrsregelgemässen Verhalten zu veranlassen, liegt im Sinne der entsprechenden Vorschriften. Wer daher einen Strassenbenützer auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist und zur notwendigen Mässigung veranlasst, kann nicht gegen den Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung verstossen. Er kann daher auch nicht dem Zweck zuwiderhandeln, der mit einer Geschwindigkeitskontrolle angestrebt wird.
d) Die Erfahrung lehrt, dass zwar Strafdrohungen und die individuelle Bestrafung Fehlbarer notwendig sind, dass aber eine gelockerte Verkehrsdisziplin mindestens so wirksam durch die Präsenz der Polizei und das Wissen um häufige Kontrollen gebessert wird. Aus dieser Erkenntnis heraus werden feste Radarkabinen gut sichtbar aufgestellt und vielerorts von der Polizei auffällige Tafeln mit dem Hinweis auf bevorstehende Geschwindigkeitskontrollen angebracht. Kantonale Polizeistellen pflegen regelmässig durch Radio und Presse vor Feiertagen darauf aufmerksam zu machen, dass auf ganz bestimmten Strecken Radarkontrollen durchgeführt würden. Mancher unaufmerksame oder undisziplinierte Lenker wird dadurch veranlasst, seine Geschwindigkeit jedenfalls an diesen Orten zu kontrollieren und nötigenfalls herabzusetzen. Der Beschwerdeführer hat, wenn auch aus anderen Motiven, genau dasselbe getan, was die Verkehrspolizei selbst tut, um die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit möglichst umfassend zu gewährleisten.
e) Ob nur vereinzelte Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle gewarnt werden oder die Warnung systematisch während längerer Zeit erfolgt, ist entgegen der in einem Urteil des Zürcher Obergerichts (SJZ 1971 S. 323 Nr. 138) vertretenen Meinung ohne Belang, gleichgültig, ob nur auf die Hinderung der Amtshandlung selbst oder auch auf den Zweck der letzteren abgestellt wird. Richtig ist vielmehr die Auffassung von SCHULTZ (Strafrechtliche Rechtsprechung zum StrassenverkehrsrechtBGE 103 IV 186 S. 190
1968-1972, S. 64), dass auch die systematische Warnung einer grösseren Zahl von Fahrzeugführern nie Hinderung einer Amtshandlung sei, da sie genau den Zweck erreiche, den die Kontrolle selbst anstrebt. Ob das Verhalten des Warners eventuell aus anderen Gründen bestraft werden kann (z.B. unerlaubte Verwendung der Lichthupe oder der akustischen Warnanlage), ist hier nicht zu untersuchen. Dem Beschwerdeführer wird kein solcher Vorwurf gemacht.
Dispo
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 13. Juni 1977 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. -
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Eine ähnliche Rechtsauffassung gibt es auch in Deutschland. Das bloße Warnen (z. B ein Fußgänger durch Handzeichen) wird im Allgemeinen nicht als "verboten" angesehen. Erst wenn die Messung verfälscht/beeinträchtigt wird (z. B. durch Vorhalten der Hand bei einer Lichtschranke) oder wenn der Verkehr irgendwie beeinflusst wird, wird's illegal.
Daher wird eine Pauschalaussage sehr schwer werden, da natürlich die Begleitumstände im Einzelfall bewertet werden müssen.
Hier eine kurze, knappe Erläuterung und einige Gerichtsentscheidungen:
http://www.ra-kassing.de/verkehr/strafre/radar/radwarn1.htmAber Achtung....es könnte eine Kehrtwende in der Rechtsprechung geben. 2004 wurde ein Fußgänger "verknackt", weil er mit einem Schild warnte
(Verwaltungsgericht Saarland, 17.02.2004, Az.: 6 F 6/04)Interessant ist das Warnen von Entgegenkommenden durch die Lichthupe. Die darf nämlich nur zur Warnung eingesetzt werden, wenn man sich oder andere gefährdet sieht. Damit ist aber nicht die "Gefahr" eines Fotos gemeint. In dem Fall ist vielleicht der Hinweis auf die Verkehrsüberwachungsmaßnahme keine Ordnungswidrigkeit, wohl aber die Benutzung der Lichthupe (§ 16 StVO)
Urteile aus Deutschland habe ich aber (noch) nicht gefundenIn der Schweiz ist die Lichthupenwarnung verboten
http://www.polyreg.ch/bgeleite…_1981/BGE_107_IV_194.htmlIn Österreich erlaubt:
http://www.wien-konkret.at/ver…tshof-erkenntnis-blinken/ -
Ich schrieb ja in einem anderen Thread schon, dass offensichtlich zwischen verbotener/erlaubter Warnung vor MOBILEN und STATIONÄREN Kontrollen unterschieden werden muss. Die Medienmitteilung des Bundesamt für Strassen (ASTRA) scheint mir da Recht zu geben, indem sogar das Inverkehrbringen dieser Geräte und Vorrichtungen untersagt ist.
TomToms Blitzerabo beinhaltet nur stationäre Anlagen, ebenso die POI Datenbank des Navigon Mobile Navigators. Beide werden auch in der Schweiz verkauft. Ich gehe deshalb davon aus, dass das Mitführen und Benutzen dieser Programme in Verbindung mit einem PDA erlaubt ist. Nur wenn die Warnung vor mobilen Standorten hinzukommt, wird die Geschichte dunkelgrau.
Grüße, Uwe -
TomToms Blitzerabo beinhaltet nur stationäre Anlagen, ebenso die POI Datenbank des Navigon Mobile Navigators. Beide werden auch in der Schweiz verkauft. Ich gehe deshalb davon aus, dass das Mitführen und Benutzen dieser Programme in Verbindung mit einem PDA erlaubt ist. Nur wenn die Warnung vor mobilen Standorten hinzukommt, wird die Geschichte dunkelgrau.
Grüße, Uwe
Schön wärs.
Wenn Du Die stationären Blitzer POIs installiert hast, und Dich unterwegs warnen läßt, ist "die Geschichte tiefschwarz". Du betreibst ein technisches Gerät, das geeignet ist, vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu warnen. In D hat der Gesetzgeber nicht definiert, wie das Gerät technich zu funktionieren hat, sondern allein das optische, oder akustische Warnen ist verboten.
Du darfst allerdings die POIs in deinem PDA gespeichert haben, und Dir vor Fahrtantritt die Standorte ansehen. Während der Fahrt darfst Du die Warnfunktion aber nicht benutzen.
Limbo -
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@Limbo
VORSICHT....das betriebsbereite Mitführen reicht in Deutschland aus. Dazu gehört auch, dass das Gerät ausgeschaltet im Handschuhfach liegt!!!!!
Wie die Polizei das aber feststellt............
Da muss die Beifahrerin ganz schön sauer sein und den Fahrer verpfeifen
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Gibt es dazu ein Urteil, oder ist das Selbstauslegung? Es kann doch nicht sein, dass Navigon ein Gerät verkauft (die PNAs haben die selbe Kartensoftware wie die PDAs), das nicht mitgeführt werden darf. Es passieren in diesem Land schon eigenartige Dinge, aber sooo verschroben sind wir doch nicht, oder?
Uwe -
nur wenn du illegaler weise Radarstandorte als POI installiert hast, die von Hause nicht drauf sind. Dann bist du ein ganz böser, böser, böser Pursche der den lieben Staat um sein Geld bringen will und deshalb wird die volle macht des Gesetzes auf dich losgelassen.
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Hallo Uwe,
in Deutschland war es noch nie anders. Das Mitführen reicht aus, um das Gerät einzuziehen!!!!
Siehe
http://www.naviboard.de/vb/showthread.php?t=17576Beitrag 19, von der Homepage der Berliner Polizei. Außerdem in der ebenfalls im dortigen Thema erwähnten Gestzesgrundlage. Von den Gerichten bestätigt.
Als betriebsbereit gilt es, wenn das Gerät mit wenigen Handgriffen einsatzfähig gemacht werden kann. Also z. B. einfach in die Halterung einklicken.
Hier hat der Gesetzgeber den Vollzugsbehörden einfach die Arbeit erleichtert, weil eine Nachweisführung vor Ort praktisch nicht möglich wäre. So könnte ja ein Verdächtiger kurz das Gerät ausschalten womit die Beweisführung nicht mehr möglich wäre. Nach der Kontrolle wird wieder eingeschaltet. Hier sind in der Rechtssprechung viele Parallelen. z. B. bei der GEZ, wenn ein Fernseher zwar in der Ecke steht, aber kein Kabel angeschlossen ist. Auch das gilt als betriebsbereit. Auch so ungefähr vergleichbar, der Dieb, der eine Pistole im Hosenbund mitführt, diese aber beim Diebstahl nicht einsetzt.
Aber wie schon gesagt, das war noch NIE anders.
PS Sorry, habe ich vergessen mitzuliefern. Heir eines von vielen Urtielen zum Thema "mitführen"
http://www.ra-kotz.de/radarwarner2.htm -
Ach ja, der Verkauf solcher Geräte. Ich ziehe wirklich meinen Hut vor den Schweizern, die konsequent sagen, dass diese Geräte nicht einmal verkauft werden dürfen. Aber unsere Politiker machen ja mittlerweile überhaupt kein hehl mehr daraus, dass eine gewisse Lobby........
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Nun, das liegt an der EU, wo Deutschland leider Mitglied ist. Wenn du Radarwarner hier verbietest und die im EU Ausland erlaubt sind, gibt es Ärger mit Brüssel.
Die Schweiz hat es da einfacher, die brauchen sich mit den Fachidioten in Belgien nicht rumärgern.
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Moin Norbert,
in Deutschland war es noch nie anders. Das Mitführen reicht aus, um das Gerät einzuziehen!!!!
Siehe
http://www.naviboard.de/vb/showthread.php?t=17576Beitrag 19, von der Homepage der Berliner Polizei. Außerdem in der ebenfalls im dortigen Thema erwähnten Gestzesgrundlage.
Der Text der Polizei gibt im Wesentlichen die Kommentierung von Hentschel, Straßenverkehrsrecht wieder. Was das Mitführen von Radarwarnern betrifft, die mittels Detektion arbeiten, gibt es Urteile. EDIT: Beim KBA gibt es auch eine Statistik, wieviele Radarwarner beschlagnahmt wurden.
Für Radarwarner-Software im Zusammenhang mit Navis (Amtsdeutsch: Zielführungssystem) habe ich noch kein Urteil gefunden. Die Kommentierung von Hentschel ist in dieser Hinsicht auch recht "weich".
Im Übrigen gibt es für Radarwarner (auf Navis) auch durchaus eine "andere" Sicht der Überwachungsorgane: Da ein Navi ja nicht wissen kann, ob eine "Radarfalle" beim Passieren wirklich "aktiv" ist, stellt sich ja der Effekt ein, dass "ordnungsgemäss" gefahren wird. Und genau dass will man ja erreichen.
Gruss Tom
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Zitat von Tom
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Im Übrigen gibt es für Radarwarner (auf Navis) auch durchaus eine "andere" Sicht der Überwachungsorgane: Da ein Navi ja nicht wissen kann, ob eine "Radarfalle" beim Passieren wirklich "aktiv" ist, stellt sich ja der Effekt ein, dass "ordnungsgemäss" gefahren wird. Und genau dass will man ja erreichen.
Gruss Tom
Moin
@ Tom
so sehe ich das auch. Ordnungsgemässes fahren will man erreichen.
Und wenn mein Navi mir dabei hilft, kann das doch nicht schlecht sein.
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ich lese hier immer "Radarwarner"
Die Navis, die ich kenne, warnen alle nur vor POI's !!!
Egal ob GARMIN oder TOMTOM, die habe ich beide.
Radarstrahlen erfassen oder ablenken können die beide nicht.
Also schon mal kein "Radarwarner" !! Wenn dann POIwarner.
Welche POI's auf einer bestimmten Koordinate in meinem Navi ein
Signal auslösen, ist doch noch meine Sache. Das Navi kann ja auch nicht ermessen,
ob auf der Koordinate, an die ich mich annähere, "Wegelagerer" auf
mich warten, oder nicht.
Dann müsste es ja auch ein "Wegelagererwarner" sein.
Ich benutze POI's und lasse mich auch vor gewissen POI's warnen.
Ich habe auch ein Abo bei pocketnavigation.de!
Ich fahre im Jahr ca. 10.000KM auf der Strasse und habe 0 Punkte in Flensburg.
Meiner Meinung nach sind 95% aller Blitzer nur Wegelagerei !
Also wehre ich mich auch dagegen!
Tempoessungen an Schulen und dergleichen Einrichtungen finde ich sinnvoll und befürworte diese auch!!
Aber nicht um Mitternacht !
Das ist MEINE Meinung.
Jetzt könnt Ihr mich von mir aus in der Luft zerreissen.... -
@Tom und Digger
Es ist ein wenig unglücklich, dass es zwei - übrigens sehr gut geführte - Themen gibt.
Im anderen Thema
http://www.naviboard.de/vb/showthread.php?t=17576
sind die Begriffe "aktiver/passiver Radarwarner" und die Gesetzesgrundlage schon eingehend erörtert worden.
Nur ganz kurz: Woher der Bergiff der "Radarwarner" kommt ist unklar. In der Deutschen StVO steht ".... Verkehrsüberwachungsmaßnahme....anzeigen.." Radarwarn- und Laserstörgeräte sind nur besonders hervorgehoben.
Der Henschel macht zumindest in diesem Punkt nichts weiter, als die Gesetzesgrundlage zu zitieren. Da steht es ganz klar drin, dass das betriebsbereite Mitführen verboten ist.
Wir sollten uns jetzt langsam einigen, wo die Runde weitergeführt wird, um Wiederholungen zu vermeiden.
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IMHO dreht sich das eh schon längers im Kreis.
Die Aussagen in der Schweiz sind glasklar. Da gibts eigentlich nix zu diskutieren. Wer da noch über haarspalterische Begriffsverwuselungen brimbaselt, sollte lieber in einen Debatier-Club eintreten.
In Deutschland sind die POI-Datenbanken mit Warnung Grauzone, aber nur mangels Urteilen, das Risiko sei jedem selbst überlassen, bei Feststellung ist es hoch, IMHO sehr hoch. POIs ohne Warnung halte ich selbst für zweifelhaft, da auch hier der geringfügige Aufwand zur Aktivierung der Warnung greift. (Ist bei manchen Geräten ja nur eine Einstellung, aber selbst das Einpflegen in eine Datei ist kein hoher Aufwand)
Gruss
kai -
Hallo Kai,
ich weiß auch nicht, was manche da hieneininterpretieren.
Aktive, passive Radarwarner, POI mit oder ohne Warnung, "Unfallschwerpunkte", kein Urteil......
Einfach das Gesetz und die entsprechende Grundlage richtig lesen. Da steht alles drin. Wer das noch von einem Richter hören will, soll sich "opfern".
Danach können wir beide überlegen, ob wir "Radarwarn"-POI installieren
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Das Thema interessiert mich eigentlich nicht besonders, da ich mich halbwegs an Geschwindigkeitsbeschränkungen halte, daher möchte ich dazu nur einen kleinen Satz (offtopic?) beitragen:
Mich stressen die RASER auf Deutschlands Straßen viel mehr, als der eine oder andere Blitzer!
Gibt es eigentlich auch RASERWARNER?
Uwe -
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Das Thema interessiert mich eigentlich nicht besonders,
Genauso sehe ich das auch. Ich warte da ganz gelassen ab, bis in ein paar Jahren GALILEO fertig ist, und dann wird es die satellitengestützte europäische Einheits-PKW-Mau geben. Jeder bekommt zwangsweise eine OBU in sein Auto, die dann auch gleich noch Geschwindigkeitübertretungen mit überwacht. Das spart dann auch eine Menge Geld, weil man keine Geschwindigkeitskontrollen und Blitzer mehr braucht.:)
mfg
JLacky -
Zitat
Mich stressen die RASER auf Deutschlands Straßen viel mehr, als der eine oder andere Blitzer!
Gibt es eigentlich auch RASERWARNER?Mich stressen die eigentlich wesentlich weniger als die BAB KONSTANTLINKSFAHRER mit Tempo 101,1 oder die üblichen Schulmeister und Oberlehrer:p. Rasen ist ja kaum noch möglich aufgrund der üblichen Verkehrsdichte und wer da meint, daß er ubedingt ein Bußgeldrisiko eingehen muß, der soll es doch tun, sein Geldbeutel.
Die zaudernden, unaufmerksamen und rückspiegelamputierten Oberlehrer sind das weitaus größere Verkehrsrisiko - meine ich.Falls die autom. Tempoüberwachung mittels Mautbox tatsächlich Realität werden würde, dann würden etliche Gemeinden und Landkreise Pleite gehen, so nun plötzlich die Verkehrsteilnehmer vorschriftsgemäß fahren. Man sollte es sich doch mal vorstellen, die gesamte Blitzanlageninvestition ist für die Katz:p:D:D:D:D:D