Ich habe mal ein neues Thema aufgemacht, da die Ursprungsrunde ja mittlerweile ziemlich verfahren war.
Hier die Antwort vom Bundesminister für Verkehr. Ich habe die Genehmigung des Sachbeabeiters seine Antwort hier veröffentlichen zu dürfen. Der Text wurde 1:1 aus dem Antwortschreiben herauskopiert, lediglich die Namen wurden entfernt:
Zitat:
Sehr geehrter Herr........,
vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail, mit welcher Sie sich über die Zulassung von so genannten Radarwarngeräten in Navigationsgeräten erkundigen. Zu diesem Thema kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Gemäß § 23 Abs. 1b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es dem Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Regelgeldbuße von 75 € geahndet werden
Ausweislich der amtlichen Begründung (VerkBl. 2002, Seite 140ff) gilt dieses Verbot insbesondere auch für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen. Das betriebsbereite Mitführen eines Navigationsgerätes mit integrierter Warnfunktion ist damit nach § 23 Abs. 1b StVO verboten, denn es ist auch dafür bestimmt Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Es genügt, dass mindestens eine Komponente des Gerätes speziell der Warnfunktion dient.
Auf die Wirksamkeit der Geräte kommt es ebenso wenig an wie auf eine nachweisbare konkrete Anzeige der Kontrolle oder Störung der polizeilichen Messung im Einzelfall. Erforderlich ist lediglich eine Betriebsbereitschaft am oder im Fahrzeug, so dass der bloße Transport ausgeschalteter Geräte nicht unter das Verbot fällt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Zitatende
Also im Prinzip nichts anderes, als in der StVO und in der schon häufiger zitierten Gesetzesgrundlage.
Die Kerninhalte sind:
·Technisches Gerät
·Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen
·Tatsächliche Eignung des Gerätes ist nicht erforderlich
·Die Bestimmung ergibt sich aus der Absicht des Kraftfahrers
Lediglich beim Tatbestand der betriebsbereiten Mitführung könnte es noch Klärungsbedarf geben. Aber diese Möglichkeit wird sowieso eher für die Theoretiker interessant sein.
Alle Zweifel werden eigentlich auch noch durch den Bußgeldkatalog ausgeräumt:
Zitat:
Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
75 Euro und 4 Punkte
Zitatende
http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_26.php
Alle weiteren Interpretationen wie „aktive“ Warnung, Warnung vor Unfallschwerpunkten oder „ist doch nur ein Overlay“ dürften eher in die Rubrik „Wunschdenken“ fallen. Wenn das Navi in irgendeiner Form eine Verkehrsüberwachungsmaßnahme anzeigt, ist man schon auf sehr dünnem Eis.
Aber unbedingt beachten: Das ist nur für Deutschland gültig.