Heizerei, track-Speicher und die Folgen?

Garmin fenix 7X und epix Gen 2 im Test

Der Schwerpunkt dieses Tests und Vergleichs der Garmin Fenix 7X Solar und Garmin Epix Gen 2 liegt auf den Sensoren wie Höhenmesser, Positionsbestimmung und Herzfrequenz. Was unterscheidet die beiden GPS-Outdoor-Smartwatches? Und wie gut ist die Taschenlampe der Fenix 7X für den Outdoorbereich? Hier geht es zum Test der Outdoor-Smartwatches ...
  • Nicht einfach nur fragmentarisch zitieren um's sich's hinzudrehen wie man's grad braucht...
    Damit bringen wir hier nur "heiße Luft" wie in der Politik zustande...
    Denke es war klar wie ich's gemeint hatte.



    Es gibt gewisse Grenzen, ab denen bei mir eine ernsthafte Diskussion einfach nicht mehr möglich ist. Sorry.

    Das kann sicher jeder nachvollziehen, der diese beiden Diskussionen und die angeführten Argumente vergleicht:
    - in der einen (der alten Radlerdiskussion) forderst du, dass sich Fahrradfahrer als vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer einer Kreuzung nicht schneller als mit 10 km/h nähern sollen, andernfalls sie doch selbst schuld seien, wenn sie von anderen Verkehrsteilnehmern übersehen werden...
    - in der anderen ist es plötzlich ein Sicherheitsgewinn, wenn Motorradfahrer auf der Landstraße mit 160 km/h überholen...

    "Heiße Luft" ist da tatsächlich eine gute Beschreibung! ;)

    Uwe

  • Hübscher Thread. :)


    Ich denke mal, dass die Daten in einem normalen Verkehrsrechtsverfahren keine große Rolle spielen könnten. Die Problematik wurde ja schon ausreichend geschildert.


    Ich würde heute aber auch nicht mehr grundsätzlich darauf hoffen, das ja "sowieso keiner weiß, dass so'n kleines Teilchen am Mopped sowas kann". Mindestens jeder, der eines hat, weiß es. Und das sind schon sehr viele. Weiterhin sind auch die Polizisten am Unfallort mal Privatmann, fahren selber Rennrad oder Mopped und haben auch mal GPS-Geräte.
    Die Genauigkeit der Aufzeichnung auf geraden Strecken, und genau dort kann es zur geschilderten, hypothetischen Situation kommen, ist ziemlich hoch und läßt sich durch einen Gutachter leicht heranziehen. Und Gutachter kennen die Möglichkeiten der GPS-Geräte mit Sicherheit.


    Meine Trackaufzeichnung läuft immer mit und ist so fein eingestellt, dass der Speicher noch reicht. Und das nicht nur wegen einer späteren Auswertung mit GTA, sondern bewußt, um bei einem eventuellen, wie oben geschilderten Problem, ein Beweismittel zu haben, dass ich mich korrekt verhalten hatte. Auch als Zeuge oder Hinzukommender eines Unfalles, würde ich immer nach einem Navi suchen lassen und um Sicherstellung bitten.
    Und das nicht, um jemanden etwas "reinzuwürgen", sondern um dem tatsächlichen Opfer zu seinem Recht zu verhelfen. Ich habe schon mehrfach in der Verwandtschaft und Bekanntschaft miterlebt, wie jemand schwerstverletzt Monate um sein Recht kämpfen mußte, weil der Unfallverursacher wie wild gelogen hat.


    In einem Zivilprozess kann dem Unfallverursacher so eine Trackaufzeichnung schon zum Verhängnis werden. Vorausgesetzt am Unfallort war jemand pfiffig.



    Übrigens:


    Kann sich noch jemand an die Diskussion über die Blackbox erinnern, die nur die letzten 30 Sekunden die Fahrzeugdaten loggt? Ich war für einen freiwilligen Einbau und hätte gerne eine gehabt. :rolleyes: So hätte man bei einem Unfall zumindest beweisen können, dass man sich selbst korrekt verhalten hat.
    Mittlerweile ist die Blackbox als Pflicht wieder in der Diskussion - Diesmal ziemlich unbemerkt von der Öffentlichkeit.


    blackwilli


  • Wobei dies dann vermutlich aber nur "unterstützend" in Verbindung mit anderen Gutachten wie zB etwaigen Bremsspuren (sofern vorhanden), Schlitterspuren, Fahrzeugversatz und anderem crash-research stehen wird.



    Deswegen schrieb ich ja auch: je nach Schwere des Tatvorwurfes und UNGEKLÄRTEN Begleitumständen........ Denke an das Beispiel, wo der tote Mopedfahrer im Graben liegt, auswertbare Spuren sind nicht zu finden.


    Da hilft ALLES weiter.

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  • Da hilft ALLES weiter.

    Ganz genau. Bei sehr vielen Unfallszenarien ist der Verlauf/Hergang auf Grund der endgültigen Position der Fahrzeuge oft nur mehr schwer rekonstruierbar. Da würde auch so eine CCTV (und wenn's nur so ein Ding wie diese Action Camera ist) schon helfen zu zeigen wer von wo kam und wie die Position umittelbar vor'm crash war.

    Wäre zB ja ebenso bei diesen berüchtigten Radwegkreuzungen zur Beweisführung hilfreich :p

    Aber beides, GPS-Track wie CCTV kann sich natürlich in beide Richtungen auswirken...

    regards, M. Brunner
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  • Beim Nachweis von Geschwindigkeitsüberschreitungen, denke ich, gibt es Probleme mit der juristischen Verwertbarkeit. Wie hoch ist der maximale Meßfehler bei einem GPS-Gerät, den man als Abzug gewähren müßte? Ich hatte gestern mit dem Rad laut Tracklog eine Maximalgeschwindigkeit von 339 km/h - Formel-1 ich komme!


    Auch Positionssprünge sind nicht auszuschließen - nach deutschem Luftfahrtrecht darf z.B. der Autopilot eines Luftfahrzeugs nicht ausschießlich vom GPS angesteuert werden, da muß immer noch z.B. ein Trägheitsnavigationssystem dabei sein, das stetige Signale liefert. Die Amis verlangen das nicht, was vor einigen Jahren in der Eifel beinahe einen schweren Flugunfall mit einer Militärtransportmaschine zur Folge gehabt hätte. Plötzlicher Positionssprung des GPS und der Autopilot hat einen Haken geschlagen - zum Glück von der Eifel weg.



  • Da kommen bei mir unvermeidbar 3 Fragen auf:
    1) Wen überholt man auf einer "de facto leeren Bundesstraße"?
    2) Warum muss man einen "Überholvorgang" so kurz wie möglich halten, wenn die Straße doch "de facto leer" ist?
    3) Wozu auf die Gegenspur fahren, wenn doch die Bundesstraße "de facto leer" ist?

    :confused::confused::confused:



    p.s. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 60Km/h ist "de facto" nicht regulär. ;)

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  • Hallo zusammen,



    ich denke, die Diskussion führt ins leere, solange sie nur theoretisch geführt wird:


    Es ist ja fraglich und m. W. noch nicht geklärt worden, inwieweit die Aufzeichnung eines persönlichen Navigationsgerätes nicht unter Datenschutz fallen und bei den Ermittlungen gegen den Besitzer verwendet werden dürfen.


    Gleichwohl ist es denkbar, daß der Besitzer seine Trackaufzeichnung als Beweismittel heranzieht. Die Frage ist nur, ob dies überhaupt beweiswürdig ist, denn neben den Genauigkeitsproblemen ist ja auch denkbar, daß das Track log auf dem Rechner ediert und verändert auf den Empfänger zurückgespielt wird. Damit kann man soviel beweisen wie mit einer retouchierten Fotografie, oder?



    viele Grüße


    Andreas

    Garmin on bike user since 2001

  • also bis jetzt hab ich noch nix gelesen, dass irgendwer eine trackaufzeichnung hätte verwenden können (für sich oder auch dagegen) !
    ich, seit nunmehr 35 jahren (!! so alt bin ich schon !) unterwegs, bin aber froher hoffnung, dass ich z.b. mein 276er oder 60er als beweismittel heranziehen kann !! und zwar als beweis dafür, dass ich langsamer gefahren bin als ein polizist zu schätzen gewagt hat ! tät mich echt interessieren, was die rechtsprechung einem navi so an wichtigkeit zumisst !

    also bis jetzt gibts nur vermutungen, ich warte auf rechtsprechung !





  • Die Strafprozessordnung schert sich einen Dreck um Datenschutz, wenn die Sicherstellung in einem Verfahren erforderlich ist (ist ein wenig salopp ausgedrückt). Das ist so und das bleibt so. Wäre ja noch schöner, wenn die Beweissicherung eines staatlichen Verfahrens daran scheitern würde, weil vielleicht persönliche Daten auf dem PC oder dem Navi sind.


    Dann könnten sich ja die ganzen Pädophilen gegen die Sicherstellung ihrer PC-Technik mit einem kurzen Hinweis auf dem Datenschutz der Beweissicherung entziehen. Da macht die StPO keine Unterschiede, ob es sich um eine Mordwaffe oder um einen PC oder Navi handelt.



    Die Manipulation (Bild oder Navi) ist in der Tat ein Riesenproblem. Zwar gibt es eine Vorgabe der Bundesinnenministerkonferenz, dass Bilddateien so zu speichern sind, dass keine Manipulation möglich ist, das lässt sich aber in der Praxis nicht immer "durchhalten". Was z. B., wenn ein Zeuge ein Bild auf einem Speicherchip der strafverfolgenden Behörde vorlegt. Zu diesem Zeitpunkt kann das Bild bereits verfälscht sein. Ebenso könnte ein Bild zwischen der Aufnahme der Polizei und der endgültigen Speicherung manipuliert werden.


    Im Einzelfall wird darüber immer der Richter entscheiden, wie er mit digitalen Medien zur Beweissicherung umgeht.

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  • p.s. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 60Km/h ist "de facto" nicht regulär. ;)

    Immer diese Wortklaubereien hier ^^

    Rechtlich dürftest also auf einer Bundesstraße ein Vehikel daß da zB mit 82kmh rumzockelt nicht überholen.
    Warum? Weil ein Überholvorgang (= Differenz von mind 20kmh) hierin unweigerlich zur Überschreitung der gesetzlich vorgeschr... yadda-yadda-yadda... ^^
    So, und wie sieht die Praxis aus?..... ah-eh! :rolleyes:
    Mit einer "1000er" werma da wohl auch nicht lange "drüber diskutieren", nüsch...? :D
    Sofern'st danach wieder "abdrehst" und vorschriftsmäßig weiter rollst ist ja auch alles im grünen Bereich.

    Und die "leere Bundesstraße" bezog sich primär auf das Fehlen von Gehöften, Aus/Einfahrten, Einmündungen, Kreuzungen, Abbiegespuren, Parkplätzen, etc, etc... eben allem sonstigem wo man als halbwegs erfahrener Moppedist gemeinhin ob der unkontrollierbaren Variablen voraus schonmal grundsätzlich einfach nicht überholt (selbst wenn der vor mir mit deutlich unter 80 rumeiert...).


    Denke Andreas W. ist da schonmal auf der richtigen Spur, die Manipulation der Daten/Aufzeichnungen ist am GPS/Track einfach nicht auszuschließen; sei es nun vom user selbst, oder <conspiracy on> von der "beschlagnahmenden Behörde"...
    Die Geräte nebst ihrer Anschlüsse müßten wie Taxameter oder diese Unfallschreiber behördlich verplombt/versiegelt, welche nur unter Beisein von juristischen Personen geöffnet werden dürften, andernfallst Verlußt der Beweiskraft vor Gericht...
    Die "amtlichen Blitzer" sind ja zB behördlich geeicht und verplombt, der Beamte darf AFAIK daran grad mal den Film wechseln, mehr Zugang zur Technik hat er nicht.

    Und auch Rennradl's Einwand betreffend der Meßfehler ist hierin vollkommen berechtigt; noch sind die Dinger einfach zu ungenau um als juristisches Beweismittel Anerkennung zu finden.

    regards, M. Brunner
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  • Die Strafprozessordnung schert sich einen Dreck um Datenschutz, wenn die Sicherstellung in einem Verfahren erforderlich ist (ist ein wenig salopp ausgedrückt). Das ist so und das bleibt so. Wäre ja noch schöner, wenn die Beweissicherung eines staatlichen Verfahrens daran scheitern würde, weil vielleicht persönliche Daten auf dem PC oder dem Navi sind.


    Es geht nicht um sonstige Daten, sondern darum, daß auch die Trackaufzeichnung Deine persönlichen Daten sind.


    Wenn sich die zuständigen Ermittler "einen Dreck um den Datenschutz scheren", dann wird es dem Anwalt des Betroffenen ein leichtes sein zu erreichen, daß die Beweismittel für unzulässig erklärt werden. Es ist ja auch eine Sache der Verhältnismäßigkeit, denn meist geht es ja nur um eine Ordnungswidrigkeit oder ein geringes Vergehen.


    Davon mal abgesehen: welche Hersteller außer Garmin bieten denn schon eine Trackaufzeichnung an, und welcher Beamte wüßte schon, daß diese Möglichkeit besteht?



    schön' Abend


    Andreas

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  • Mein Wunsch passt prima in diese thread...

    blackwilli in der 2d Ansicht von gta da steht links das Geschwindigkeitsprofil mit Vmax, ich hätte da gerne ein frei editierbares Feld wo ich (angepasst für .at) frei eintragen kann 100/130 je nachdem ob ich ein 2d Profil von einer Tour auf Freilandstrassen (=100km/h in .at) oder inkl. Autobahn (=130km/h) erzeugen will.
    Dann muss ich nicht dauernd mit einem "Malprogramm" aus dem tatsächlichen Vmax die "erlaubten" z.B 100 reinkopieren :lol:.
    Schaut ja wirklich blöd aus wenn ich das 2d Profil von einer schönen Tour im Wechselgebiet habe und da steht dann 160.....

    und jetzt les ich still weiter mit bei eurem Unterhaltsamen Thema hier ;)


    ...und ich hab´schon mal an anderer Stelle deponiert, nicht jeder Beamte ist Hirntod... auch dort gibts welche die sich mit Technik beschäftigen....
    das bitte nie vergessen....

    Silvia und Kurt aus Wien 10.
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    Unsere GPS webseite

  • Hi,
    die ganze Diskussion ist insofern überflüssig, weil das GPS-Gerät nicht geeicht ist.
    Und ein Gerät, das nicht geeicht ist, wird sicherlich nicht als Beweismittel gelten können.
    Und sind bei den Blitzern die Eichfristen versäumt worden, sind die Messergebnisse auch zu verwerfen; das klärt sich allerdings erst im Widerspruchsverfahren, und dann auch nur mit einem Anwalt, weil nur der Akteneinsicht nehmen darf.


    Gruß
    Günther

  • Hallo Andreas,


    das RiS (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) ist ein Recht, dass sich aus dem Grundgesetz ableitet, genau wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Genau wie die Durchsuchung der Person oder der Wohnung ist das alles über das Grundgesetz geschützt. Aber das alles wird im rechtsstaatlichen Verfahren auf Grund förmlicher Gesetze eingeschränkt. Und wenn Du Dir den § 94 StPO mal durchliest, wird nicht unterschieden, ob in irgendeiner Form "Datenschutzbelange" berührt werden oder nicht.


    Über kaum ein anderes Gebiet wird von "Außenstehenden" so viel reininterpretiert wie beim Datenschutz. Trackpunkte sind keine personenbezogenen Daten.Denn personenbezogene Daten sind Einzelangaben, die auf eine bestimmbare natürliche Person hinweisen (siehe Legaldefinition § 3 BDSG). Die Trackpunkte sind nur ein Beleg dafür, dass das Gerät (vielleicht) irgendwie bewegt wurde. Von wem, ist doch daran gar nicht ablesbar, außerdem kann der Track auch aufgespielt sein.

    Ein u. U. mögliches Konstrukt wäre vielleicht ein Datenabgleich mit einem Fahrtenbuch. Aber die Trackpunkte isoliert betrachtet sind keine personenbezogenen Daten.


    Bleiben also Daten, die in anderer Form im Navi sind. Also z. B. der WP der Freundin mit Telefonnummer. Pech gehabt, für die Sicherstellung gem. § 94 StPO wäre das alles absolut nebensächlich. Zwar könntest Du gegen die Sicherstellung vor Ort Einspruch erheben, dann wird das Navi eben beschlagnahmt. Grundsätzlich darf nur der Richter beschlagnahmen, bei „Gefahr im Verzuge“ aber auch die Staatsanwaltschaft bzw. deren Hilfsbeamte = Polizei. Denn wenn das Gerät nicht vor Ort gesichert wird, hättest Du ja u. U. die Möglichkeit Beweismaterial zu vernichten/verfälschen.

    Dies ergibt sich auch aus § 163 StPO und § 53 OWiG. Sinngemäß heißt es da, dass ALLE unaufschiebbaren Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Verdunkelung des Verfahrens zu vermeiden.


    Das natürlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer gewahrt bleiben muss und bestimmte Formalien eingehalten werden müssen, versteht sich von selbst.

    Datenschutz ist wichtig und auch richtig, aber er ist kein Deckmantel, um sich vor einem rechtsstaatlichen Verfahren „abzukoppeln“.




    Ich weiß wirklich nicht, was dieses Gerede über manipulierte Digitaldaten immer soll. In der Regel verfügt der "kleine Sachbearbeiter" nicht einmal über die technischen Möglichkeiten auf der Dienststelle. Oder glaubt hier einer, dass jeder "Landposten" mit modernster EDV und allen möglichen Programmen für Bildbearbeitung, Videoschnitt, Soundbearbeitung, GPS-Software, Trackanalyse und das auch noch für alle Datenforrmate zur Verfügung hat? Na klar, außerdem liegen für alle Geräte auch die passenden Kabel rum, einschl. Stromversorgung. Im übrigen kann und darf ein normaler Sachbearbeiter nicht einmal "schnell" eine Software installieren. Die Rechte und die technischen Möglichkeiten hat er nicht. Selbst die absoluten "Spezi"dienststellen können nicht alle Datenformate einfach mal so einlesen. Oftmals muss dann sogar Technik beschafft werden. Für ein Verfahren "wegen ein paar Km" spielt da keiner mit. Erst wenn es zu einer starken Anhäufung kommen sollte (was in naher Zukunft aber eher unwahrscheinlich ist) würde man wahrscheinlich über eine zentrale Stelle nachdenken, bei der Navis ausgelesen werden könnten.


    Wird also ein Navi im Augenblick - aus welchen Gründen auch immer - sichergestellt und muss ausgelesen werden, wird mit Sicherheit ein unabhängiger Gutachter oder der Hersteller/Vertrieb involviert. Schon, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, dass versehentlich Daten ins Nirvana gebeamt werden. Denn wenn es der einzige Hinweis sein sollte über den Unfallhergang bei dem toten Mopedfahrer im Graben und ein übereifriger Druck auf den falschen Knopf löscht vielleicht den einzigen Hinweis - na dann gute Nacht.

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  • Geeicht sein müssen Geschwindigkeitsmessgeräte nicht unbedingt, um eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nachzuweisen. Allerdings müssen entsprechend größere Toleranzen berücksichtigt werden. In Deutschland gilt eine Toleranz von mindestens 20 %, wenn die Geschwindigkeit durch Hinterherfahren ermittelt wird und der Tacho nicht geeicht ist. Dazu gibt es mehrere Urteile. Der nicht geeichte Tacho eines Fahrzeugs muss in seiner Genauigkeit mindestens der StVZO genügen, das gilt für ein GPS-Gerät nicht, daher müsste dafür eine größere Toleranz als 20 % berücksichtigt werden.

    Als zugkräftiges Argument gegen die mögliche Verwertbarkeit einer Trackaufzeichnung im positiven oder negativen Sinn muss man aber unbedingt die fehlende Aufzeichnung der Messgenauigkeit sehen. Auch wenn der Track blitzsauber auf der Straße liegt, gibt es (aus gutem Grund?) keine Information über den Empfangsstatus, bzw. den Wahrscheinlichkeitskreis. Der Track kann daher auch dadurch entstanden sein, dass alle "Ausreißer" zufällig auf der Straße in Fahrtrichtung liegen. Als alleiniges Beweismittel fällt der Track daher ganz sicher aus. Dass man selbst mit "gesundem Menschenverstand" entscheidet, ob eine Trackaufzeichnung plausibel ist oder nicht, hat meiner Meinung nach keine Bedeutung, weil ein Gericht nicht nach gesundem Menschenverstand entscheiden darf.:D

    Außerdem muss zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit unterschieden werden. Bei einer Straftat gelten andere Grenzen der Beweiserhebung. Für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit darf beispielsweise ein Unfalldatenschreiber nicht ausgwertet werden. Ein Gesetzestext oder ein Urteil dazu ist mir aber auch nicht bekannt (gibt es aber irgendwo).

    Insofern sehe ich das ganz entspannt. Wenn ich in einen Unfall verwickelt werde, bei dem ich mit der Trackaufzeichnung meine Unschuld untermauern kann, würde ich das Gerät sofort ausschalten und einem Polizisten mit entsprechenden Handhabungshinweisen zur Sicherstellung übergeben. In allen anderen Fällen würde ich im Zweifelsfall einen Nachweis der ausreichenden Messtoleranz fordern, der im Nachhinein definitiv nicht erbracht werden kann, weil die Empfangsbedingungen im Nachhinein nicht festgestellt werden können.

  • Denkt doch nicht so abstrackt, sondern mehr lebensnah.

    Jedesmal, wenn ich auf der BAB unterwegs bin, oder auch manchmal auf kleineren Straßen, erlebe ich, wie die Lieferwagen der Paketdienste mit 160 Km/h unterwegs sind.
    Teilweise sind diese Modelle quasi baugleich mit fahrtenschreiberpflichtigen LKWs, aber mit Fenstern versehen, und nicht als LKW zugelassen.

    Andererseits sehe ich in der Zeitung und im TV, regelmäßig Berichte über Unfälle mit solchen Nachtrasern.

    Viele dieser Kuriere haben ein GPS, manchmal sehe ich sogar 2 Geräte im Führerhaus.

    Bei einem schweren Unfall mit Toten kommt auch die Spurensicherung und ein Staatsanwalt zur Unfallstelle.
    Diese Leute sind keine Blödmänner, und sind auch nicht weltfremd, sondern haben eine gute Ausbildung.

    Ich kann mir gur vorstellen, dass ein Navi vor Ort sichergestellt wird, und eine vorhandene Trackaufzeichnung von einem Sachverständigen ausgewertet wird. Ob ein Gerät Tracks aufzeichnen kann, kann man im Internet nachlesen.

    Wie genau die vorliegende Trackaufzeichnung ist, wird der Sachverstängige dem Gericht ebenfalls erklären können. Sachverständige treten sehr seriös auf, kommen meist von einem Institut der Uni, und das Gericht folgt fast immer Ihren Aussagen.

    Auch ohne Navi kann man aus Startpunkt und Startzeit und Unfallzeitpunkt und Strecke zum Unfallort den Fahrstil des Fahrers bestimmen. Mit Tages-KM-Zähler und Tankbelegen kann man auch solche Stops einrechnen.

    Im Endefekt kommt es wohl auch nicht darauf an, ob jemand besonnen 80 oder 85 Km/h gefahren ist, sondern ob er risikobereit mit 150-170 Km/h unterwegs war.
    Dazu reicht der Track eines Sp26XX bis 28XX sicherlich aus.

    Vrgeßt nicht, dass die Abspeicherung der Radarfallen als POIs schon als Bereitschaft gewertet wird, sich nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten.

    Limbo

  • Der letzte Absatz von chris1234 ist typisch.

    Wenn man selber entlastet wird, dann sind die erforderlichen Messtoleranzen irrelevant, wenn allerdings die Messungen/Aufzeichnungen zum eigenen Nachteil gereichen, dann kann es garnicht genug Gesetze, Verordnungen und Vorschriften geben.

    Und wer glaubt, dass die Behörden sich immer brav an alle Vorschriften halten und dass Richter nicht über gesunden Menschenverstand verfügen sollte sich freiwillig zur MPU anmelden. Im übrigen gelten in D (zum Glück) nicht die gleichen Gesetze wie in Hollywoodfilmen, was die Beweisbeschaffung angeht.

    Die ach so ungenauen Trackaufzeichnungen können durch diverse andere Faktoren (Verlassen der Wohnung bzw der Arbeitsstelle -Stempelkarte-, Halt an einer Tankstelle -Uhrzeit auf der Tankquittung-, Unfallort und Zeitpunkt) sehr schnell als zuverlässig angesehen werden.



    Und ich möchte den Biker sehen, der nach einem Unfall ungesehen nach Hause verschwindet, die Tracks manipuliert und dann die manipulierten Daten noch am Unfallort der Polizei präsentiert. :rolleyes:

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  • Da hast du etwas gründlich (an unserem Rechtssystem) missverstanden. Es ist mein ureigenstes Recht, vor Gericht mich entlastende Momente anzuführen. Es ist nicht meine Pflicht, mich selbst zu belasten. Bezogen auf die Messtoleranz bedeutet das, dass ich darauf hinweise, dass die Messtoleranz nicht festgestellt werden kann, wenn es mich entlastet. Wenn es mich belasten würde, ist es Aufgabe der Gegenseite - und nicht meine - diesen Umstand festzustellen. Die Entscheidung obliegt in beiden Fällen dem Richter, der per Gesetz gezwungen ist, die Argumente beider Seiten zu berücksichtigen, was auch beide Seiten akzeptieren müssen. Daran ist nichts Verwerfliches, sondern das ist der vorgesehene Ablauf eines Verfahrens und daher darf auch ein Straftäter nicht besonders bestraft werden, weil er Argumente vorbringt, die ihn entlasten, obwohl er weiß, dass er schuldig ist.

    Ob Behörden sich an Vorschriften halten oder nicht, spielt im Grunde genommen keine Rolle, da es gegen einen Behördenbescheid im Allgemeinen immer eine Widerspruchsmöglichkeit gibt, bei der im Zweifelsfall beispielsweise die Rechtmäßigkeit von Beweismitteln festgestellt wird.

    Dass auch Messmethoden mit großer Toleranz zu einer Urteilsfindung herangezogen werden dürfen, ist sicher richtig, allerdings dürfen sie nicht als alleiniges Beweismittel dienen. Der Gesetzgeber will eben nicht, dass nach "gesundem Menschenverstand" entschieden wird, sondern nach wissenschaftlich fundierten Beweisen. Dafür sind die Ansichten darüber, was "gesunder Menschenverstand" ist, zu unterschiedlich. Was nicht ausschließt, dass es im Einzelfall zu - vorsichtig ausgedrückt - etwas zweifelhaften Urteilen kommt, wie in dem Fall mit dem Daimler Versuchsingenieur, auf den du vermutlich hinweist.

    Das alles betrifft aber auch nur Strafttatbestände. Bewegt man sich im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten, sieht es wieder ganz anders aus. Da gibt es ganz erhebliche Einschränkungen der Beweisführung. Dazu gehört eben auch, dass sogenannte manipulationssichere Unfalldatenschreiber und Fahrdatenschreiber nicht ausgewertet werden. Ein Navi mit erheblich größerer Toleranz kann man dann nicht zulassen - zumindest gilt das in Deutschland.

  • ...ob jemand besonnen 80 oder 85 Km/h gefahren ist...

    In der entsprechenden Situation, wie zB Ortsgebiet, Kreuzungsbereich, Verkehrsdichte, etc... hat sich's aber selbst bei um 80 auch gleich wieder mit Deiner "Besonnenheit"...

    regards, M. Brunner
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