falsche Produktwerbung von Garmin ohne Folgen

Garmin fenix 7X und epix Gen 2 im Test

Der Schwerpunkt dieses Tests und Vergleichs der Garmin Fenix 7X Solar und Garmin Epix Gen 2 liegt auf den Sensoren wie Höhenmesser, Positionsbestimmung und Herzfrequenz. Was unterscheidet die beiden GPS-Outdoor-Smartwatches? Und wie gut ist die Taschenlampe der Fenix 7X für den Outdoorbereich? Hier geht es zum Test der Outdoor-Smartwatches ...
  • Was passiert eigentlich, wenn ein Produkt mit Funktionen beworben wird, die es nie bekommen hat?


    So stand damals im Feber 2008 auf der deutschen Herstellerseite von Garmin zum Colorado.


    Damaliger Werbetext:
    http://web.archive.org/web/200…rsicht_farbe.php#colorado

    Aktueller Werbetext:
    https://buy.garmin.com/shop/shop.do?cID=145&pID=11019


    Der Garmin Colorado 300 ist das neue Outdoor Flaggschiff, das Maßstäbe setzt: Ausgestattet mit allen Features des überaus erfolgreichen und beliebten GPSMap 60CSx werden viele zusätzliche Highlights geboten.
    Das Rock´n´Roller Drehrad vereinfacht die Einhand-Bedienung und führt durch die intuitive Menüstruktur.
    Ein nochmals größeres, hochauflösenderes und helleres Display stellt Topographische Karten plastisch dar, wahlweise auch in 3D. Ebenso wenig fehlt eine Temperaturanzeige und über optionales Zubehör wird auch die Herz- und Trittfrequenz dargestellt.


    Bis zum heutigen Tage erfüllt es aber nicht die Funktionen des Gpsmap 60 CSX.
    Leider kann ich es erst jetzt beweisen, da die Seite geändert wurde und das Archiv erst nach einem Jahr aktiv wird.
    Erwähnt habe ich es ja schon im Forum vorigen Sommer.


    Bin gespannt auf Eure Meinungen.


    GESCHICHTE:
    SPORTIVA, OREGON 300,GPSMAP 60 CSx,, Oregon 550t, Colorado 300, Geko 201, Gpsmap 60c, Explorist 500, Explorist 600, Explorist XL, Falcom Navi1, Roadmate..., versch. PPCs von HP und Qtek...

  • Was passiert eigentlich, wenn ein Produkt mit Funktionen beworben wird, die es nie bekommen hat?...


    Nun, man könnte ja gegen Garmin klagen und auf Erfüllung der Versprechungen pochen...


    ...und dann sehen, wie so ein Verfahren ausgeht.


    Ich fürchte allerdings, dass das einen unendlich langen Atem und ebenso unendliche finanzielle Mittel erfordert...

  • Ich fürchte, mein Vorredner hat Recht: Ohne gescheiten Rechtsverdreher und viel Geld hast Du schlechte Karten ...


    Selbst die Lizenzbedindungen von Garmin für seine Karten hat noch nie jemand vor Gericht angefochten - nun ja, letzteres bekommt man ja auch so hin :)


    Gruß
    Ralf

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  • Hier wird mal wieder der selbe Denkfehler gemacht, den Tausende andere auch schon gemacht haben: http://www.garmin.de ist NICHT Garmin.


    Die Seite http://www.garmin.de wurde von der GPS-GmbH betrieben, und die waren mit Ihren Werbeaussagen immer schon etwas locker, wenn es um die technischen Daten ging.


    Also wird es nichts bringen Garmin, für die Werbeaussagen irgendeines Händlers zur verklagen. Die GPS.GmbH wurde zwar von GAMRIN übernommen, aber GAMRIN hat ja auch gleich nach der Übernahme die umstrittenen Webseiten korrigiert.


    Andererseits gibt es in Deutschland, ich glaube seit 2002, ein verschärftes Prospekthaftungsgesetzt. Das besagt, das der Hersteller an die Angaben, die er in seinen Produktprospekten macht, auch gebunden ist. Vor ein paar Jahren habe ich einen Autohersteller damit kalt erwischt. Bei meinem Neuwagen funktionierte die Bedienung nicht so wie im Prospekt beschrieben. Der Händler meine nur, das das was im Prospekt steht nur Werbung ohne Anspruch auf Richtigkeit sei. Nach einen kurzen Hinweis auf das neue Prospekthaftungsgesetz an den Händler und den Hersteller, war die Sache dann schnell geklärt, und zum Ausgleich für die fehlende Funktion, gab es dann noch kostenloses Zubehör für fast 1000EUR.


    Es geht also, man kann auch in Deutschland inzwischen den Hersteller für falsche Angaben packen. In diesem Fall mit dem 60er-Gerät geht das halt nicht, weil die falschen Angaben nicht vom Hersteller kamen, sondern von einem Zwischenhändler, den es eigentlich heute nicht mehr gibt.


    mfg
    JLacky

  • Werbung kann höchstens unlauter/wettbewerbswidrig sein, da kann man sich per Abmahnung als Konkurrent oder per Verbraucherzentrale aktuell wehren.


    Eine Werbung stellt aber keine zugesicherten Eigenschaften fest.
    Nur diese wären einklagbar.


    Die zugesicherten Eigenschaften finden sich idR auf dem Gerät/Verpackung/Unterlagen oder in den technischen Spezifikationen, die man bei konkreter Kaufabsicht bekommt.

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  • Da stellt sich nur die Frage, warum es keine internationale Rechtsprechung zum Thema Verbraucherschutz gibt vor dem Hintergrund der so oft zitierten "Globalisierung"?

  • Das wird international recht einheitlich gehandhabt.
    Die Abweichungen sind aus Verbrauchersicht eher marginal.

  • Nach einen kurzen Hinweis auf das neue Prospekthaftungsgesetz an den Händler und den Hersteller, war die Sache dann schnell geklärt, und zum Ausgleich für die fehlende Funktion, gab es dann noch kostenloses Zubehör für fast 1000EUR.

    Is ja schön, aber pure Kulanz.


    Prospekthaftung hat im übrigen nichts mit Werbeprospekten zu tun, sondern mit Wertpapierbeschreibungen=Prospekte :cool:;)


    Es gibt sowas nicht bezgl. Werbung.


    Einfordern kann man wie gesagt nur zugesicherte Eigenschaften.
    Darüber, was das ist, gibt es allerdings eine Latte an Entscheidungen.
    Ein Autoprospekt KANN solche zugesicherten Eigenschaften enthalten, wenn es als Grundlage für die Kaufentscheidung dient und herangezogen wurde.
    Nur dann ist es nämlich Teil des Angebots und somit verbindlich.

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  • Wonach orientierst Du Dich vor dem Kauf - wenn nicht nach einem Prospekt oder einem Internetauftritt des Herstellers.


    Wonach triffst Du Deine Kaufentscheidungen?


    GESCHICHTE:
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  • Also wenn möglich, lade ich mir die Produkthandbücher runter.
    Hab ich von zumo über nüvi bis oregon so gemacht.
    An die dort angegebenen technischen Daten halte ich mich dann.
    Ersatzweise drucke ich mir die technischen Daten von der Homepage oder eben die explizite Featureliste.
    Die allgemeinen Beschreibungen überfliege ich nur. Ist eh schönes Zierwerk mit Makulaturwert.


    Kommt das Gerät dann, überprüfe ich die Liste der Features anhand des Aufdrucks der Produktverpackung und wenn ich bis dahin das Handbuch noch nicht hatte, danach anhand des innenliegenden Handbuchs.


    Ist irgendwo ein Widerspruch, der mir aufstösst, geht das Gerät zurück. Entweder als normaler Rücktritt oder als Irrtum über die Produkteigenschaften. Erklären tu ichs freundlicherweise.
    Kam aber bei Elektrogeräten noch nie vor, bei anderen Dingen schon.


    Bin ich mir bei wichtigen Funktionen nicht im Klaren, ob sie enthalten sind, frage ich entweder explizit nach oder geh in den Laden/Messe und schau's mir an.


  • Bin gespannt, ob die fehlenden Adressen in der Topo D V3 Deine Einstellung zu dem Thema ändern.


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  • Was passiert eigentlich, wenn ein Produkt mit Funktionen beworben wird, die es nie bekommen hat?



    Frag mal bei Kathrein nach.

    Da wurden Receiver (UFS910) mit Funktionen beworben die alle "nachgeliefert" werden sollten . So nach 3 Jahren war er dann einigermassen nutzbar, mit bestimmten Festplatten funktioniert dann auch die von Anfang an beworbene Aufnahmefunktion.