Radarwarner(Blitzer)

Garmin fenix 7X und epix Gen 2 im Test

Der Schwerpunkt dieses Tests und Vergleichs der Garmin Fenix 7X Solar und Garmin Epix Gen 2 liegt auf den Sensoren wie Höhenmesser, Positionsbestimmung und Herzfrequenz. Was unterscheidet die beiden GPS-Outdoor-Smartwatches? Und wie gut ist die Taschenlampe der Fenix 7X für den Outdoorbereich? Hier geht es zum Test der Outdoor-Smartwatches ...
  • Es gibt viele Aussagen darüber, ob erlaubt oder nicht.
    In der Schweiz wurde folgendes Urteil gesprochen.
    Hier der Artikel:

    Freitag, 17. April 2009
    Navigationsgeräte mit Radarwarnung erlaubt
    Navigationsgeräte, die auch als Radarwarngeräte verwendet werden, sind im Rahmen der derzeitigen Rechtslage legal. Dies ist die Ansicht des Kantonsgerichts, das gestern in einem entsprechenden Fall entschieden hat.


    VON jan hudec
    Dass es gestern vor Kantonsgericht eher um die Sache ging als um eine Person, war von Anfang an deutlich. Denn der Angeklagte war gar nicht erst zur Verhandlung erschienen. Vorgesehen war das nicht. Verteidiger Robert Vogel entschuldigte sich denn auch dafür, dass sein Mandant den Termin «verschwitzt hat». Der 38-Jährige war am Grenzübergang Thayngen mit einem Navigationsgerät erwischt worden, das in der Lage ist, vor fixen Radarfallen zu warnen. Dafür wurden ihm 500 Franken Bussgeld aufgebrummt und das Gerät eingezogen, wogegen er Einsprache erhoben hat.
    Weil der Sachverhalt ja klar sei und es nur um juristische Fragen gehe, beantragte Vogel trotz der Absenz seines Mandanten, die Verhandlung fortzuführen. Staatsanwalt Daniel Jenne beantragte dagegen, dass die Einsprache des Angeklagten wegen unentschuldigten Nichterscheinens zurückgezogen werden müsse. Richter Ernst Sulzberger entschied schliesslich, die Verhandlung fortzusetzen, zumal in diesem Fall auf die Anwesenheit des Angeklagten verzichtet werden könne, «denn eigentlich sitzt hier der vor Gericht», wie der Markenname des vom Angeklagten mitgeführten Navigationsgeräts lautet.
    Unklare Rechtslage
    Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Apparaturen, die vor Radarfallen warnen können. Zum einen Geräte, die Radarmessungen via Funk detektieren, zum anderen Navigationsgeräte, bei denen festinstallierte Blitzkästen vermerkt sind. Erstere Geräte sind laut Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Ob der Artikel aber auch auf Navigationgeräte angewendet werden darf, ist unklar (siehe auch SN vom 11. April 2008).
    Die Plädoyers des Staatsanwalts und des Verteidigers nahmen denn auch auf obigen Artikel Bezug, wobei sie ihn in entgegengesetzter Richtung interpretierten. Im Kern sagt der Gesetzestext, dass «Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z. B. Radarwarngeräte)», nicht verwendet werden dürfen.
    Jenne argumentierte nun, dass Navigationsgeräte mit Radarwarnung den Sinn von Verkehrskontrollen unterlaufen würden. Zwar brächten sie die Verkehrsteilnehmer dazu, die Geschwindigkeit dort einzuhalten, wo gemessen würde, was an diesen Stellen auch besonders erwünscht sei. Allerdings gehe es nicht darum, die Geschwindigkeit nur an manchen Orten den gesetzlichen Richtlinien anzupassen. Es gelte nicht nur die Verkehrs-, sondern auch die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Daher sei die Busse sowie der Einzug des Geräts gerechtfertigt.
    Vogel führte ins Feld, dass sich die Navigationsgeräte von den konventionellen Radarwarnern grundlegend unterscheiden würden. Letztere seien potentiell imstande, vor allen Radarmessungen, also auch mobilen, zu warnen. Navigationsgeräte dagegen warnten nur bei fixen Messgeräten. Gerade die Standpunkte der Blitzkästen seien aber ohnehin bekannt respektive über legale Computersoftware für alle zugänglich. Das Navigationsgerät des Angeklagten sei somit nicht vom Verbot betroffen und er freizusprechen.
    Erlaubt ist, was nicht verboten ist
    Dies tat das Kantonsgericht denn auch. Der Angeklagte wurde freigesprochen, sein Navigationsgerät erhält er zurück, und die Verfahrenskosten fallen zu Lasten der Staatskasse. Sein Urteil begründete das Gericht damit, dass es unzulässig sei, das bestehende Gesetz auf diese Art der Navigationgeräte auszudehnen. «Und was nicht verboten ist, ist erlaubt», meinte Sulzberger.
    Ausserdem stehe im Vordergrund von Verkehrskontrollen die Verkehrssicherheit, und diese werde durch die Navigationsgeräte mit Radarwarnung nicht eingeschränkt. Denn diese könnten keine mobilen Radarmessungen detektieren und ermöglichten es daher nicht, die erlaubte Geschwindigkeit ungefährdet zu überschreiten. Zudem seien die Geräte auch nicht imstande, Messungen zu stören, wie dies bei gewissen Radarwarnern der Fall sei. Und schliesslich verwendeten die Navigationsgeräte allgemein zugängliche Daten, die Standorte von Blitzkästen würden ja häufig auch von der Polizei bewusst bekanntgegeben.
    Dieser Entscheid hat für Schaffhausen Konsequenzen: «Wir werden in der näheren Zukunft sicher keine derartigen Geräte mehr einziehen respektive deswegen Bussen aussprechen», erklärte Polizeirichter Jenne. Tatsächlich sei es nun Sache des Gesetzgebers, rechtliche Klarheit zu schaffen.
    Geschrieben von nv in Law um 15:15

  • Hallo,


    da bleibt nur abzuwarten, wie sich das weiter entwickelt. Ich gehe jedenfalls das Risiko nicht ein, wenn ich in die/durch die Schweiz fahre.


    Gruß Jürgen

  • Hallo,


    da bleibt nur abzuwarten, wie sich das weiter entwickelt. Ich gehe jedenfalls das Risiko nicht ein, wenn ich in die/durch die Schweiz fahre.


    Gruß Jürgen


    OK Jürgen würde ich auch so sehen.
    Nachdem viel über dieses Thema schon diskutiert wurde, gibt dieser Artikel ( den ich zufällig gefunden habe ) -Anlass mehr darüber zu erfahren.
    Vielleicht ist ein Schweizer Forumteilnehmer dabei der etwas dazu aussagen kann.


    Gruß
    Neuwerk

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  • Aus dem Artikel geht nicht eindeutig hervor ob es bei dem Verfahren um ein GPS- Gerät generell ging oder um ein Exemplar bei dem Standorte von Starenkästen auch tatsächlich als POIs (mit Annäherungswarnung) gespeichert waren. Letzteres ist in Deutschland, soweit ich weiß, verboten.


    Gruß
    Wolfgang

  • Natürlich letzteres, andernfalls könnte man sich den Verkauf/Kauf von Navis in der Schweiz sparen inklusive routingfähigem Kartenmaterial.

  • Ein solches Risiko würde ich auch nicht eingehen. Wenn du Pech hast, anderer Kanton, andrerer Richter, anderes Urteil. Leider ist das in Deutschland auch schon mal so. Z.B. Hamburgs Gericht entschied so und so. Hessisches-Gericht wieder anders. Musste ich leider mal so einsehen.
    Mich würde mal interessieren wie die Gendarmerie das kontrollieren möchten. Es gibt ja eine Vielzahl von Navis und Handys mit eingebautem Navi usw. So wie ich es befürchte ziehen sie dir das Teil einfach ein.

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  • Wenn schon, schreibt die POIs auf eine SD-Karte. Im Fall der Fälle entnehmt diese und lasst sie unauffällig verschwinden. :rolleyes:

    paul-josef

  • ... bei x Fahrten in letzter Zeit in die Schweiz stand jedesmal ein eingeschaltetes Navigationsgerät auf dem Armaturenbrett, nicht einmal hat sich ein Grenzbeamter um die Geräte gekümmert.


    :)

  • hubi85120

    Hat das Thema geschlossen.