Der Polizist entscheidet mal garnix,
der stellt lediglich fest, bzw. wirft vor!
Immer schön die Belehrung anhören, fehlt diese bzw. wird vergessen, ist der Käse schon vorbei, bevor das Ganze zur Bussgeldstelle geht.
Die Bussgeldstelle entscheidet, ob der Vorsatz noch dazu kommt (z.B. bei wiederholter Geschwindigkeitsübertretung innerhalb kurzer Zeit).
Wer den doofen Zettel vor Ort unterschreibt ist selbst schuld, wenn dann der Vorsatz mit dazu kommt.
Cerberus
Hallo zusammen,
immer noch gerne und viel lese ich den von mir gewählten Foren und freue mich, wen durch sachkundige Angaben / Hinweise Probleme gelöst werde können. Ärgerlich und gefählich finde ich dann allerdings, wenn durch Abweichen von der eigentlichen Fragestellung ein Nebenschauplatz, hier zu schnell fahren, aufgemacht wird und Mitgieder durch "gefählichem Halbwissen" Unsicherheit verbreiten. In Deutschland, also im Geltungsbereich der StVO,StVG und dem Ordungswidrigkeitengesetz gilt:
1. Der einschreitende Polizeibeamte hat seine Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; heißt in NRW Entschließungsermessen, bedeutet, der Beamte entscheidet ob er einschreitet oder nicht. Schreitet er ein, ist er an den Buß- und Verwarngeldkatalog gebunden, allerdings gibt es auch hier, wenn auch ganz enge Ausnahmemöglichkeiten,z.B. wirtschaftliche Notlage
2. Dem Betroffenen ist an Ort und Stelle die Möglichkeit zu geben, sich zu dem vorgeworfenen Verstoß zu äußern ( § 55 OWiG ). Das ist die sog. Belehrung, er ist auch darauf hinzuweisen, dass er sich ggffls schriftlich äußern kann oder eben keine Angaben gegenüber der Polizei machen muss.
3. Selbstverständlich kann der Polizeibeamte vor Ort feststellen, ob ein Vorsatzverstoß vorliegt oder nicht. Wie soll das denn der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle tun der nicht vor Ort ist ? Maßgebend hierfür ist u.a. der Verstoß selbst, z.B. telefonieren am Steuer, hier wird ganz bewußt das Telefon in die Hand genommen, selbst gewählt, SMS geschrieben usw., also vorsätzlich; doppelte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit usw.
Hinzu kommt noch der Punkt der Rücksichstlosigkeit als subjektives Merkmal, hier muss genau festgehalten werden, wie sich jemand vor Ort äußert. Beispiel: wie oben angeführt ich muss dringend aufs Klo oder ich habe einen Wasserrohrbruch und der Betroffene ist zu schnell gefahren. Ich würde darin sogar einen Entschuldigungsgrund sehen, wenn die Angaben glaubwürdig sind, meine Eindrücke dazu würde ich in die Anzeige schreiben und dann entscheidet tatsächlich die Bußgeldstelle bei Bußgeldtatbeständen, bei Verwarngeldtatbeständen entscheidet dann der Beamte vor Ort, ob er zahlen läßt oder nicht
4. Zum Thema Geschindigkeitsanzeige im Navi:
Hierzu ist bereits viel, auch hier im Board geschrieben worden. Unterschieden werden muss zwischen der Anzeige der erlaubten Geschwindigkeit und der im Navi vorhandenen Warnfunktion vor Überwachungsmaßnahmen. Letzteres führt bei Benutzung zur Einziehung und Vernichtung des Gerätes, da verboten.
Ein Polizeibeamter vor Ort kann mehr als viele denken und wissen, also vorsichtig sein mit manchen Äußerungen. Ach ja, Höflichkeit und Sachlichkeit im Gespräch, wenn man erwischt wurde, wirken mehr als Schimpfen ( über sich selbst natürlich ) und Besserwisserei.
Mit einem lieben Gruß von der Rennleitung NRW