Fast richtig ...
Da es keine genaue legal Definition des "Fahrzeugführers" gibt geht das ein bisschen durch die Hintertür..
§ 248b StGB und 316 StGB sind daher die einzigen Krücken die das zusammen mit einem BGH urteil definieren:
Zitat aus dem BGH 'Urteil:
Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18; vgl. Sowada in LK 11. Aufl. § 316 a Rdn. 17 m.w.N.). Danach ist Führer des Kraftfahrzeugs stets derjenige, der es im Straßenverkehr in Bewegung hält. Befindet sich das Fahrzeug, in dem sich das (potentielle) Tatopfer aufhält, nicht (mehr) in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer (noch) mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist (vgl. BGHSt 49, 8, 14).
Beifahrer und sonstige Mitfahrer "führen" im Sinne der StVO kein Fahrzeug und dürfen deswegen technische Einrichtungen des Fahrzeuges wie z.B. Navigationsgeräte usw. benutzen und darüber auch mit dem Fahrzeugführer kommunizieren.