Beiträge von chris1234

Garmin fenix 7X und epix Gen 2 im Test

Der Schwerpunkt dieses Tests und Vergleichs der Garmin Fenix 7X Solar und Garmin Epix Gen 2 liegt auf den Sensoren wie Höhenmesser, Positionsbestimmung und Herzfrequenz. Was unterscheidet die beiden GPS-Outdoor-Smartwatches? Und wie gut ist die Taschenlampe der Fenix 7X für den Outdoorbereich? Hier geht es zum Test der Outdoor-Smartwatches ...

    Aber was zwingt dich, ein All-in-One-Gerät mit integriertem Navimodul zu kaufen? Nimm doch eine Variante mit dem KNA 421 oder KNA 520.


    Per SD-Card geht es standardmäßig nicht, weil die Garmin-Ordner nicht auf der Karte vorhanden sind. Für POI und Routen muss eine bestimmte Ordnerstruktur auf der Karte angelegt sein und die POI und Routen müssen in diesen bestimmten Ordnern abgespeichert sein, damit das Navi diese Dateien übernimmt. Das ist bei allen Garmin-Geräten mit SD-Card und der Fähigkeit, POI und Routen zu verwalten so.

    Das Garmin GVN 53 entspricht dem Kenwood KNA 421.
    Das Garmin GVN 52 entspricht dem Kenwood KNA 520.


    Spezifikation laut Garmin für das GVN 53 und GVN 52:
    2000 Wegpunkte, 50 Routen


    Die Routen werden per SD-Card übertragen, es geht auch über USB-Kabel mit einem Laptop - genau so, wie bei allen Garmin-Geräten mit SD-Card und USB-Schnittstelle.


    Die Kenwood-Module haben eine andere Firmware, weil offenbar andere Touchscreen-Bildschirmtreiber speziell für die Kenwood-Geräte enthalten sind.


    Die Bedienung, die Menus und die Konfigurationsmöglichkeiten sind absolut identisch mit den Garmin-Geräten.


    Was ich nicht weiß, sondern nur vermute, ist, dass in den All-in-One Geräten das KNA 421 im Gehäuse des Bildschirms/Tuners/DVD-Players mit integriert ist. Die Anschlüsse (SD-Card und USB fürs Navi) lassen mich darauf schließen. Es wäre meiner Meinung nach unsinnig, wenn Garmin da ein neues, anderes Modul verwendet, wenn das KNA 421 dieselben Funktionen (laut Kenwood) aufweist.


    Die Garmin-GVN-Module sind auch keine abgespeckten Billig-Versionen von irgendwas, sondern sie sind die Maximal-Lösung, was die Konfigurationsmöglichkeiten angeht. Sie beinhalten alle Möglichkeiten der 26XX-Modelle und noch einige zusätzlich. Die Hardware ist vermutlich identisch mit den 26XX, bzw. deren Nachfolger und dem 7500/7200 - nur eben ohne Bluetooth, Bildbetrachter, MP3-Player, Kaffeeautomat, Pürierstab, Tamagochi und was weiß ich nicht noch allem, was man heute in einem Navi unbedingt braucht. Es ist nur ein Navi und wird deshalb von Garmin in Deutschland auch nicht mehr verkauft.

    Ja, leider. Kenwood bietet keine Komplettlösungen mehr mit dem KNA 520 an. Das muss man sich dann selber zusammenstellen. Dafür geeignet sind alle Geräte, die nicht als All-in-One bezeichnet werden und die auch mit dem KNA 421 zusammenarbeiten.

    Das KNA 421 hat zwar den moderneren und leistungsfähigeren GPS-Empfänger, aber das ist im Auto meiner Meinung nach völlig nebensächlich, wenn das Gerät Koppelnavigation ermöglicht. Daher ist der KNA 520 das bessere Gerät, allerdings auch etwas teurer.

    Als Software für den PC kommt MapSource von Garmin zum Einsatz. Das Kartenmaterial ist ebenfalls von Garmin (Navteq).

    Die Kenwood-Geräte können das. Die verwenden die Garmin GNA-Geräte. Bei Kenwood heißen die dann KNA-G421, bzw. KNA-G520. Diese Module haben die zur Zeit umfangreichste und beste Konfigurationsmöglichkeit aller Garmin-Geräte in Bezug auf die Straßennavigation.

    Das KNA-G421 hat aber keine Koppelnavigation, daher ist das KNA-G520 besser. Garmin vertreibt die Geräte nur noch im Ausland und auch nur noch ohne Koppelnavigation. Bei den All-in-One-Geräten von Kenwood ist ebenfalls das KNA-G421 verbaut, hat also auch keine Koppelnavigation.

    Die Koppelnavigation ermöglicht auch eine Navigation ohne Satellitenempfang (Garage, Parkhaus, Tunnel).

    Andere Festeinbaugeräte mit der Möglichkeit, Routen am PC zu planen und auf das Gerät zu übertragen, sind mir nicht bekannt. Pioneer und Clarion können das jedenfalls nicht.

    hubi85120:
    Glove- friendly design with left handed controls and oversized touchscreen buttons bedeutet nur, dass die Schaltflächen des Touchscreens größer sind und beispielsweise die Zoom-Schaltflächen auf der linken Bildschirmseite angeordnet sind.

    Mit den 10 Routen kann man doch eigentlich leben. Auf der SD-Card lassen sich ja noch fast beliebig viele speichern.


    Interessanter finde ich die Erhöhung auf 1000 Wegpunkte. Das könnte einen positiven Einfluss auf das Routenerstellen haben, speziell im Hinblick auf die Autobahnausschlüsse.


    Positiv finde ich jedenfalls die Abmessungen. Ist zwar noch ein bisschen breit, aber wenigstens nicht mehr so ein Riesenklotz, wie die übrigen Mopednavis.


    Wenn die Datenfelder wirklich konfigurierbar sind, ist das Gerät meiner Meinung nach ganz interessant - wobei ich daran noch nicht glauben mag.


    Bemerkenswert finde ich auch den Hinweis auf die Routenplanungsmöglichkeit mit GoogleMaps und MapQuest. Hoffen wir mal, dass das nicht einen Abgesang auf MapSource einläutet.

    Wenn man sich mal die Displaygröße im Vergleich zur Gerätegröße ansieht, schneidet das 640er schon ganz gut ab. Zur Routenplanung am Gerät ist ein großes Display natürlich auch günstiger. Wenn ich mir allerdings die absoluten Größen und Gewichte der Geräte ansehe und bedenke, dass ich auch auf dem Quest die notwendigen Routinganweisungen inklusive konfigurierbarer Datenfelder sehen kann und die Routenplanung mit MapSource vornehme, beschleicht mich schon das Gefühl, dass da irgendwas in der Entwicklung der Motorradnavis schiefläuft.

    die Kartensoftware kostet Lizenz pro Gerät - der PC ist ebenfalls ein Gerät.


    Ist das sicher? Da MapSource ja keine Möglichkeit mehr bietet als eigenständiges Navigationssystem verwendet zu werden, kann ich mir vorstellen, dass rechtlich nichts dagegen spricht, das Kartenmaterial, das mit Mobile XT mitgeliefert wird, auch in Verbindung mit MapSource zu nutzen.

    MapSource kann kostenlos heruntergeladen werden, so dass dieser Lösung zumindest technisch nichts im Wege steht. Ob es rechtlich zulässig ist, lässt sich wohl nur durch einen Blick in die Lizenzbestimmungen des Mobile-XT-Kartenmaterial klären. Da müsste dann ja etwas anderes drinstehen als in den Lizenzbestimmungen zu dem Material, das mit Garmin-Geräten ausgeliefert wird, die zusammen mit MapSource verkauft werden.

    Das PAG sagt nichts über den Unterschied zwischen Beschlagnahme und Sicherstellung aus, das ist in der StPO geregelt. Im PAG Art. 25 steht nur, dass die Polizei prinzipiell befugt ist, Sicherstellungen vorzunehmen. Eine Beschlagnahme ist nur eine besondere Form der Sicherstellung, so dass die Beschlagnahme dadurch automatisch miterfasst wird.

    Die drei Tage Frist, die im Zusammenhang mit der Beschlagnahme immer angeführt werden sind auch nicht besonders verbindlich. In der StPO heißt es nur "Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen". Das "soll" nennen die Juristen dann eine Obliegenheit und die ist nicht einklagbar.

    Daraus entsteht schnell eine vom Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigte Variante: Der Polizist beantragt eine gerichtliche Bestätigung und das Gericht entscheidet dann darüber, ob die Beschlagnahme aufrecht erhalten wird. Das kann dann "rein zufällig" schon mal etwas dauern, so dass diejenigen, die einer Sicherstellung nicht zugestimmt hatten, etwas länger auf die Freigabe warten mussten. Vor Gericht hatte das alles, soweit ich weiß, keinen Bestand. Ich vermute, dass bei den Mopeds, die im Rahmen einiger konzertierter Aktionen sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, wohl meistens schon vorher eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei vorlag. Für die sichergestellten Mopeds wurden jedenfalls sehr zügige Abholtermine ermöglicht und somit entstanden den Betroffenen dann auch geringere Kosten, als denen, deren Moped beschlagnahmt wurde. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

    Was der Polizist "androht" ist allerdings völlig unerheblich. Er kann ein Bußgeldverfahren einleiten, aber nicht entscheiden, was dabei herauskommt.

    In Öl, wird fast nie ein Lichtbogen entstehen. Der Lichtbogen entsteht nur in der Luft. Das Einsprühen mit Silikonöl oder anderen dünnflüssigen Ölen reicht nicht aus, um die Kontakte sicher mit einem Film abzudecken. Da, wo der Film unterbrochen ist, können Lichtbögen entstehen, in denen das Öl verbrennt. Deshalb werden Schaltkontakte entweder in einem geschlossenen Ölbad gehalten oder, wenn das nicht möglich ist, gefettet.


    Kontakte, wie die an Garmin-Geräten, sind da besonders empfindlich, weil sie keine Zwangskontaktierung haben, d. h. im normalen Betrieb können Vibrationen zum Abheben der Kontakte und dadurch zum Kontaktfeuern führen. Die Problematik hat man in der Kfz-Elektrik ausgiebig genossen. Das Problem dort war, bzw. ist, dass sich Fehler, die durch großzügiges Einsprühen von Steckverbindern erst zeitverzögert bemerkbar machen und dann kaum noch zurückverfolgt werden können. Das trifft zwar mit Sicherheit nicht auf die Gerätekontakte an Garmin-Geräten zu, aber warum soll man etwas machen, was im Zweifelsfall mehr Schwierigkeiten verursacht, als beseitigt? Wenn man seinen Kontakten etwas Gutes antun will, ist ein spezielles Kontaktfett die bessere Lösung.


    Anders ausgedrückt: Man kann eine Schraube mit einer Zange oder mit einem Schraubenschlüssel lösen. Der Schraubenschlüssel hat sich in der Summe aller Eigenschaften aber als die bessere Variante herausgestellt.

    Silikonöl sollte man grundsätzlich nicht an elektrischen Kontakten verwenden. Werden die Kontakte bei Stromfluss getrennt, zieht man einen Lichtbogen und in diesem Lichtbogen verbrennt das Silikonöl zu Silziumkarbid, einer extrem verschleißfesten aber nichtleitenden Substanz. Im Kraftfahrzeugbereich gilt deshalb ein generelles Verbot von silikonölhaltigen Sprays in Steckverbindern. Dort hat man schon leidvolle Erfahrungen mit solcherart behandelten Kontakten machen müssen.

    Der Lichtbogen muss nicht besonders groß sein. Durch die normale Stromversorgung entstehen schon ausreichende Lichtbögen. Für elektrische Kontakte, die unter Stromfluss getrennt werden sollen oder müssen, gibt es spezielle Kontaktfette, die so eingestellt sind, dass es nicht zum Kontaktfeuern kommen kann.

    So ist es. Es wird vermutlich keine optimale Lösung geben, da zu viele Programme zu sehr mit dem Betriebssystem verbunden sind.


    Mir ist es einfach nur wichtig, dass ich im Zweifelsfall schnellstmöglich einen zum ernsthaften Arbeiten funktionsfähigen Rechner habe und meine selbsterstellten Dateien nicht von ausführbarem und damit eventuell schädlichem Programmcode durchsetzt sind. Der Aufwand dafür ist nicht gerade gering, hält aber den Puls bei irgendwelchen Störungen im grünen Bereich.

    Einverstanden, aber zumindest bei meinem Rechner ist es nicht damit getan, nur Windows neu zu erstellen. Dafür habe ich zu viele Programme, die dann gar nicht mehr oder nicht mehr richtig funktionieren, weil irgendwelche Updates oder andere Änderungen auch den Windows-Teil verändert haben.


    Daher habe ich die Programme, die ich standardmäßig benötige, zusammen mit Windows unkomprimiert auf einem USB-Laufwerk. Ca. einmal im Jahr mache ich C: platt und kopiere dann das USB-Laufwerk. Das ist nach meiner Erfahrung die schnellste Variante, um sicherzustellen, dass ich wieder einen zuverlässig arbeitsfähigen Rechner habe. Der Datenumfang hält sich dann mit 25 GB im Rahmen.

    Letztendlich habe ich aber mit meinen Berichten niemandem einen Gefallen getan; die Magellaner empfanden es wohl als Nestbeschmutzung, die MaviBoard-User wohl als Forums-Beschmutzung

    Man sollte sich in einem Forum nicht unbedingt an denen orientieren, die am lautesten schreien.

    Leute, die irgendeine Markenbrille aufhaben, kann man zwar leider nicht übersehen, aber man muss sie ja nicht ernst nehmen. Das wäre ja eine glatte Kapitulation vor der Dummheit.

    Das Betriebssystem lässt sich doch genauso einfach oder schwierig neu installieren, wie andere Programme auch. Daher sehe ich keinen Unterschied zwischen Windows und anderen Programmen. Im Gegenteil, wenn ich Windows wiederherstelle, ist nicht sichergestellt, dass auch alle Programme wieder funktionieren, die in der Registry Einstellungen speichern.


    Sinnvoller ist meiner Meinung nach, wenn man Dateien nach dem Prinzip "selbst erstellt - nicht selbst erstellt" trennt. Zu den selbst erstellten Dateien zähle ich nicht nur beispielsweise Word-Dokumente, sondern auch die Einstellungsdateien (ini-Dateien) eines Programms. Da das mit der Registry nicht (von allein) funktioniert, wäre es wünschenswert, wenn jedes Programm, das Änderungen in der Registry vornimmt, auch zwei reg-Dateien enthalten würde - eine zum Eintragen der programmspezifischen Einstellungen und eine zum Austragen.

    § 111b StPO
    Gründe für die Sicherstellung von Gegenständen:
    "(1) Gegenstände können durch Beschlagnahme nach § 111c sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. § 94 Abs. 3 bleibt unberührt.
    ...
    (3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt das Gericht die Anordnung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten auf. Begründen bestimmte Tatsachen den Tatverdacht und reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahme verlängern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen. Ohne Vorliegen dringender Gründe darf die Maßnahme über zwölf Monate hinaus nicht aufrechterhalten werden."


    Der endgültige Verlust des Eigentums ist der sogenannte "Verfall". Der kann sowohl bei der Sicherstellung, als auch bei der Beschlagnahme zutreffend sein.

    Die Beschlagnahme wird durch § 98 StPO geregelt:
    "(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch dasGericht angeordnet werden.

    (2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, ..."


    § 94 StPO erklärt den Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme:

    "(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

    (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme."

    Vereinfacht ausgedrückt, ist die Sicherstellung die freiwillige Überlassung und die Beschlagnahme die zwangsweise.