Dann lies mal zum Zulassungsverfahren dort nach §47(4) FZV.
Gruß Jürgen
Hallo Jürgen!
Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Ausnahmen im Einzelfall. Das ist also analog zum § 35 StVO zu sehen, der es den genannten Behörden auch erlaubt, die Vorschriften der StVO zu mißachten, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich ist.
Vereinfacht dargestellt: Nur weil ein Funkwagen im Einzelfall eine rote Ampel ignorieren oder erheblich zu schnell fahren darf, heißt das nicht, daß er das immer darf.
Analog gilt das auch für die FZV (oder die StVZO).
So läßt es sich zum Beispiel nicht begründen, Kfz generell nicht zuzulassen, weil dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nicht dringend geboten ist (was nur dann der Fall wäre, wenn die hoheitliche Aufgabe mit zugelassenen Fahrzeugen nicht erfüllt werden könnte).
Gruß