Ja, z. B. zum Diebstahl :D:D:D
Zumindest in Deutschland ist es so:
Popans
Es wird grundsätzlich NICHT unterschieden zwischen geringwertige Sachen und teure Sachen!!!!
Der Unterschied zwischen § 242 (Diebstahl) und § 248a (geringfügige Sachen) liegt darin, dass es beim 242 ein Offizialdelikt ist, beim 248a ein Antragsdelikt. Das heißt, der Geschädigte muss einen Strafantrag stellen. Daher auch der Hinweis in den Ladengeschäften, dass die Geschäftsführung jeden Diebstahl zur Anzeige bringt. Dass die Staatsanwaltschaft dann wieder Möglichkeiten hat, das Ding "kleinzukochen", steht auf einem anderen Blatt. Aber es ist auch häufiger vorgekommen, dass beim "Schokoriegeldiebstahl" im Wiederholungsfall die ganze Härte der Strafverfolgung zugeschlagen hat. Einschl. Wohnungsdurchsuchung.
Der besonders schwere Diebstahl, § 243 StGB, hat nichts mit der Höhe des entwendeten Gutes oder der angerichteten Schadenshöhe zu tun. Hier kommen besondere Unstände hinzu, wie z. B. Diebstahl in der Kirche, gewerbsmäßiger Diebstahl, bandenmäßiger Diebstahl oder aus einem verschlossenen Raum ("Einbruch") usw.
http://bundesrecht.juris.de/stgb/
Aber ich denke mal, wir reden mittlerweile sowieso alle vom Gleichen:
Regeln müssen sein;
wer sie nicht beachtet, bekommt was "auf die Finger";
aber die Strafe muss auch noch verhältnismäßig sein.